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== Beihilfen == | == Beihilfen == | ||
Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Beihilfe aus dem ''COVID-19-Fonds für KünstlerInnen'' (§ 25c Abs. 1 K-SVFG und Pkt. 1 der Richtlinien). | |||
Für die Gewährung dieser Beihilfen wurden Richtlinien erlassen.<ref>[https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz], Webseite: ksvf.at.</ref> In den Richtlinien wurde vorgesehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 K-SVFG Beihilfen auch solche an Kulturvermittler gewährt werden können. | Für die Gewährung dieser Beihilfen wurden Richtlinien erlassen.<ref>[https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz], Webseite: ksvf.at.</ref> In den Richtlinien wurde vorgesehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 K-SVFG Beihilfen auch solche an Kulturvermittler gewährt werden können. | ||
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* bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Künstlern oder Kulturvermittlern, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt. | * bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,00 oder bei Künstlern oder Kulturvermittlern, die über keinen Steuerbescheid verfügen, ein einmaliger Zuschuss von EUR 500,00 ausbezahlt. | ||
* Bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wird ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt. | * Bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- wird ein einmaliger Zuschuss von EUR 1.000,00 ausbezahlt. | ||
Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden. | Ein Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen bzw. - vorgelegt werden. | ||
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Unberechtigt in Anspruch genommene Förderungen sind ganz oder teilweise zurückzubezahlen.<ref>Pkt. 6.6 der Richtlinien.</ref> | Unberechtigt in Anspruch genommene Förderungen sind ganz oder teilweise zurückzubezahlen.<ref>Pkt. 6.6 der Richtlinien.</ref> | ||
== Weitere Fördermöglichkeiten == | |||
* SKE-Sonderfonds [[w:Literar-Mechana|Literar-Mechana]] (Phase 2), | |||
* [[Härtefallfonds]] (Phase 2), | |||
* Arbeits- und Überbrückungsstipendien in den Bundesländern, | |||
* Unterstützung durch Privatstiftungen<ref>Siehe z. B.: [https://www.kulturstiftung.at/solidaritaetsfonds/ kulturstiftung.at] (in Kärnten) und [https://www.stiftung-oesterreich.at/de/unsere-projekte/Stiftungen_helfen_Kuenstlern stiftung-oesterreich].</ref> | |||
* Kunst- und Kulturförderungsmitteln des Bundes für abgesagte Veranstaltungen werden lt. Auskunft des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Gänze als widmungsgemäß verwendete Fördermittel anerkannt und es können Ausfallhonorare ausbezahlt werden.<ref>[https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html Bundesministeriums für Kunst, | |||
Kultur, öffentlichen Dienst und Sport].</ref>, | |||
* Förderungen, Anerkennung von bereits geförderten, jedoch nicht abgehaltenen Veranstaltungen, Auszahlung von Honoraren für nicht erfüllte Verpflichtungen, werden teilweise auch auf Bundesländerebene anerkannt. | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
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* [[COVID-19-Krisenbewältigungsfonds]] | * [[COVID-19-Krisenbewältigungsfonds]] | ||
* [[COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz]] | * [[COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz]] | ||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == |
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