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* dem zuständigen Bundesminister | * dem zuständigen Bundesminister | ||
untersagt wurden oder werden, wenn: | untersagt wurden oder werden, wenn: | ||
# am Ort der Schulveranstaltung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder | # <s>am Ort der Schulveranstaltung</s><ref>Die Wortfolge: ''am Ort der Schulveranstaltung'' wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19-Gesetezs ({{BGBl|I Nr. 44/2020}}) vom 14. Mai 2020 gestrichen.</ref> unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung oder Reise zum Veranstaltungsort erheblich beeinträchtigen oder mit einer gesundheitlichen Gefährdung für Teilnehmer oder Dritte verbunden wären oder | ||
# aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder | # aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine Unterrichtsarbeit und Leistungsbeurteilung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr gesichert wäre oder | ||
# das Schulgebäude unbenützbar war, ein Katastrophenfall vorlag und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen durch Verordnung der Besuch der Schule ausgesetzt wurde (siehe: § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz). | # das Schulgebäude unbenützbar war, ein Katastrophenfall vorlag und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen durch Verordnung der Besuch der Schule ausgesetzt wurde (siehe: § 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz). | ||
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== Abwicklung == | == Abwicklung == | ||
Die Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten etc. werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt (§ 5 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) . | Die Vergabe der Mittel, Auswahl einer Abwicklungsstelle und Auszahlungsmodalitäten etc. werden durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer Richtlinie festgelegt (§ 5 Abs. 1 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).<ref>Der bisherige § 5 im COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19-Gesetezs ({{BGBl|I Nr. 44/2020}}) vom 14. Mai 2020 zu § 5 Abs. 1.</ref> Zahlungen aus dem COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds, die an Vertragspartner von Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, einer Schule oder an einem Schulerhalter erbracht werden, erfolgen im Einvernehmen mit diesen Schülern oder deren Erziehungsberechtigten, einer Schule oder an einem Schulerhalter sowie unter Vorbehalt der späteren Rückforderung (§ 5 Abs. 3 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).<ref>Dieser § 5 Abs. 3 wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19-Gesetezs ({{BGBl|I Nr. 44/2020}}) vom 14. Mai 2020 im COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz eingefügt.</ref> | ||
Bei der Abwicklung ist zu berückischtigen, dass aufgrund von Leistungen aus dem COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds, welche an Schüler oder deren Erziehungsberechtigte, eine Schule oder an einen Schulerhalter erbracht werden, die Ansprüche gegen die Vertragspartner auf die Republik Österreich von Gesetzes wegen übergehen (§ 5 Abs. 2 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).<ref>Dieser § 5 Abs. 2 wurde durch Artikel 5 des 18. COVID-19-Gesetezs ({{BGBl|I Nr. 44/2020}}) vom 14. Mai 2020 im COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz eingefügt.</ref> | |||
== Geltung == | == Geltung == |
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