COVID-19-Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz]] wurde im Rahmen des [[3. COVID-19-Gesetz]]es erlassen und hatte wesentliche Auswirkungen auf die Freiheit der Person, sich im öffentlichen Raum zu bewegen und kann unter Umständen als in einem direkten gesetzlichen Widerspruch zum [[w:Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz|Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz]] ({{BGBl|I Nr. 68/2017}}) gesehen werden.
Das [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz]] wurde im Rahmen des [[3. COVID-19-Gesetz]]es erlassen und hatte wesentliche Auswirkungen auf die Freiheit der Person, sich im öffentlichen Raum zu bewegen und kann unter Umständen als in einem direkten gesetzlichen Widerspruch zum [[w:Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz|Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz]] ({{BGBl|I Nr. 68/2017}}) gesehen werden.


Mit der Verordnung vom 15. Mai 2020 betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 ({{BGBl|II Nr. 213/2020}})<ref>Diese Verordnung wurde am 15. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.</ref> wurde in Artikel 2 - entgegen § 45 Abs. 2 Arzneimittelgesetz ({{BGBl| Nr. 158/1983}}) - die klinische Prüfung eines Arzneimittels nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) an von SARS-CoV-2 betroffenen Personen rückwirkend zum 1. März 2020 in Österreich eingeführt und damit wesentlich gesetzlich in die freie Selbstbestimmung des Menschen über seinen Körper eingegriffen. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.
Mit der Verordnung vom 15. Mai 2020 betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 ({{BGBl|II Nr. 213/2020}})<ref>Diese Verordnung wurde am 15. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.</ref> wurde in Artikel 2 - entgegen § 45 Abs. 2 Arzneimittelgesetz ({{BGBl| Nr. 158/1983}}) - die klinische Prüfung eines Arzneimittels nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) an von SARS-CoV-2 betroffenen oder auch nur gefährdeten Personen rückwirkend zum 1. März 2020 in Österreich eingeführt und damit wesentlich gesetzlich in die freie Selbstbestimmung des Menschen über seinen Körper eingegriffen. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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