COVID-19-Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz]] wurde im Rahmen des [[3. COVID-19-Gesetz]]es erlassen und hatte wesentliche Auswirkungen auf die Freiheit der Person, sich im öffentlichen Raum zu bewegen und kann unter Umständen als in einem direkten gesetzlichen Widerspruch zum [[w:Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz|Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz]] ({{BGBl|I Nr. 68/2017}}) gesehen werden.
Das [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz]] wurde im Rahmen des [[3. COVID-19-Gesetz]]es erlassen und hatte wesentliche Auswirkungen auf die Freiheit der Person, sich im öffentlichen Raum zu bewegen und kann unter Umständen als in einem direkten gesetzlichen Widerspruch zum [[w:Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz|Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz]] ({{BGBl|I Nr. 68/2017}}) gesehen werden.


Mit der Verordnung vom 15. Mai 2020 betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 ({{BGBl|II Nr. 213/2020}})<ref>Diese Verordnung wurde am 15. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.</ref> wurde in Artikel 2 - entgegen § 45 Abs. 2 Arzneimittelgesetz ({{BGBl| Nr. 158/1983}}) - die klinische Prüfung eines Arzneimittels nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) an von SARS-CoV-2 betroffenen oder auch nur gefährdeten Personen rückwirkend zum 1. März 2020 in Österreich eingeführt und damit wesentlich gesetzlich in die freie Selbstbestimmung des Menschen über seinen Körper eingegriffen. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe.
Mit der Verordnung vom 15. Mai 2020 betreffend Sonderregelungen für Arzneimittel für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 ({{BGBl|II Nr. 213/2020}})<ref>Diese Verordnung wurde am 15. Mai 2020 veröffentlicht und trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.</ref> wurde in Artikel 2 - entgegen § 45 Abs. 2 Arzneimittelgesetz ({{BGBl| Nr. 158/1983}}) - die klinische Prüfung eines Arzneimittels nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}}) an von SARS-CoV-2 betroffenen oder auch nur gefährdeten Personen rückwirkend zum 1. März 2020 in Österreich eingeführt und damit wesentlich gesetzlich in die freie Selbstbestimmung des Menschen über seinen Körper eingegriffen. Dies kommt, aufgrund des gesellschaftlichen Druckes z. B. in einem unter Quarantäne stehenden Ort, einem Behandlungszwang nahe. Diese Vorgehensweise wurde durch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten ({{BGBl|II Nr. 217/2020}}) vom 19. Mai 2020 weiter fortgeschrieben. Diese Verodnung trat zudem rückwirkend zum 1. Februar 2020 in Kraft. Mit dieser Verordnung wurde in § 4 - entgegen § 52 Medizinproduktegesetz ({{BGBl| Nr. 657/1996}}) -  die klinische Prüfung eines Medizinproduktes nach § 7, 17, 24 und 25 Epidemiegesetz 1950 ({{BGBl| Nr. 186/1950}})  an Personen ermöglicht, die infolge einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit einen gesetzlichen Vertreter hat oder die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, untergebracht ist.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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