COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit welcher der Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit verschoben wird (1. COVID-19-Verordnung – Schifffahrt) ({{BGBl|II Nr. 265/2020}}).
# Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit welcher der Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit verschoben wird (1. COVID-19-Verordnung – Schifffahrt) ({{BGBl|II Nr. 265/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (5. COVID-19-LV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 266/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (5. COVID-19-LV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 266/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird ({{BGBl|II Nr. 267/2020}}).


=== Erlässe ===
=== Erlässe ===
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