Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit kann in Zeiten einer Pandemie von überragender Bedeutung sein. Dies berechtigt den Gesetzgeber jedoch nicht, Maßnahmen nur zu Lasten einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern (Konsumenten ) zu treffen und andere zu bevorzugen (''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz''), wenn diese Maßnahmen zudem mit der Pandemie selbst und der Gesundheit der Bevölkerung in keinem direkten Zusammenhang  stehen. Gemäß dem Titel des Gesetzes, wurde dieses ''zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie'' erlassen. Es wurde also vom Gesetzgeber bewußt zu Lasten der Konsumenten, die von den ''Auswirkungen der COVID-19-Pandemie'' ebenfalls in gleicher oder noch größerem Maß betroffen sein können, dieses Gesetz erlassen. Ob solche Gründe zur Beschränkung der verfassunggesetzlich gewährleisteten tatsächlich ausreichend vorliegen, welche die Konsumenten in dieser Form belasten, wird von den Gerichten in Österreich daher noch zu prüfen sein.
Das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit kann in Zeiten einer Pandemie von überragender Bedeutung sein. Dies berechtigt den Gesetzgeber jedoch nicht, Maßnahmen nur zu Lasten einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern (Konsumenten ) zu treffen und andere zu bevorzugen (''Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz''), wenn diese Maßnahmen zudem mit der Pandemie selbst und der Gesundheit der Bevölkerung in keinem direkten Zusammenhang  stehen. Gemäß dem Titel des Gesetzes, wurde dieses ''zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie'' erlassen. Es wurde also vom Gesetzgeber bewußt zu Lasten der Konsumenten, die von den ''Auswirkungen der COVID-19-Pandemie'' ebenfalls in gleicher oder noch größerem Maß betroffen sein können, dieses Gesetz erlassen. Ob solche Gründe zur Beschränkung der verfassunggesetzlich gewährleisteten tatsächlich ausreichend vorliegen, welche die Konsumenten in dieser Form belasten, wird von den Gerichten in Österreich daher noch zu prüfen sein.
; Deutschland
In einem ersten Entwurf eines Gesetzes zur Rückzahlung von Vorauszahlungen für Pauschalreisen hatte die deutsche Bundesregierung ein Modell vorgesehen, welches ebenfalls nur eine verpflichtende Gutscheinlösung vorsah. Gegen diese Lösung hat sich die [[w:Europäische Kommission|Europäische Kommission]] klar ausgesprochen. In weiterer Folge musste der Gesetzesentwurf so abgeändert werden, dass keine verpflichtende Annahme eines Gutscheins durch den Kunden besteht und muss der Gutschein zudem insolvenzsicher ausgestaltet werden.<ref>Das Parlament, Nr. 28-29 vom 6. Juli 2020, S. 4.</ref>


== Inhalt des Gesetzes ==
== Inhalt des Gesetzes ==
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