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Die Vorarlberger Kriegsopferabgabe war mehrfach Ziel von gerichtlichen Anfechtungen durch Verpflichtete, die jedoch grundsätzlich erfolglos blieben. | Die Vorarlberger Kriegsopferabgabe war mehrfach Ziel von gerichtlichen Anfechtungen durch Verpflichtete, die jedoch grundsätzlich erfolglos blieben. | ||
Dass die Kriegsopferabgabe grundsätzlich als Landesabgabe zulässig | Dass die Kriegsopferabgabe grundsätzlich als Landesabgabe zulässig sei, entschied der Verfassungsgerichtshof 1996. Er führte dazu aus, dass Artikel 4 B-VG es nicht vorschreibe, das gleiche wirtschaftliche Rahmenbedingungen in allen Teilen Österreichs bestehen müssten. Länderweise unterschiedliche Regelung entsprechen dem Wesen des Bundesstaates und sind zulässig, so wie die Einhebung der Kriegsopferabgabe in Vorarlberg (VfGH B 1088/93; VwGH 2013/17/0409) | ||
Auch im Hinblick auf die abgabepflichtigen Veranstaltungen (z. B. Karten- und Roulettespielen mit Spieleinsatz eine gesellschaftliche Veranstaltung) oder die Einhebung wurde die Kriegsopferabgabe als zulässig angesehen(VwGH 2005/15/0128; VwGH 2005/15/0128; VwGH 2011/17/0114). | Auch im Hinblick auf die abgabepflichtigen Veranstaltungen (z. B. Karten- und Roulettespielen mit Spieleinsatz eine gesellschaftliche Veranstaltung) oder die Einhebung wurde die Kriegsopferabgabe als zulässig angesehen(VwGH 2005/15/0128; VwGH 2005/15/0128; VwGH 2011/17/0114). |
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