Kriegsopferabgabe (Vorarlberg): Unterschied zwischen den Versionen

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=== Bemessung und Einhebung ===
=== Bemessung und Einhebung ===
Die Kriegsopferabgabe ist eine Landesabgabe, die jedoch von den Gemeinden in Vorarlberg für das Land Vorarlberg über die Veranstalter eingehoben wird (§§ 8 und 9 KOAbG, übertragener Wirkungsbereich).  
Die Kriegsopferabgabe ist eine Landesabgabe, die jedoch von den Gemeinden in Vorarlberg für das Land Vorarlberg über die Veranstalter eingehoben wird (§§ 8 und 9 KOAbG, übertragener Wirkungsbereich).<ref>Für diese Tätigkeit erhalten die Gemeinden gemäß § 8 Abs 4 Kriegsopferabgabegesetz als Entschädigung 10% der Einnahmen. Siehe: Bericht des Landesvolksanwaltes 2004 (61.Beilage im Jahre 2005 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages), S. 21 f.</ref>


Veranstalter bzw. Verleiher von Bildträgern (z. B. [[w:Videokassette|Videokassetten]], [[w:CD-ROM|CD-ROM]]) sind verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld / Ausleihgebühr einzuheben und an die zuständige Gemeinde abzuführen. Der bzw. die Veranstalter / Verleiher von Bildträgern haften dabei für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet war. Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hierfür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste (§ 2 KOAbG).
Veranstalter bzw. Verleiher von Bildträgern (z. B. [[w:Videokassette|Videokassetten]], [[w:CD-ROM|CD-ROM]]) sind verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld / Ausleihgebühr einzuheben und an die zuständige Gemeinde abzuführen. Der bzw. die Veranstalter / Verleiher von Bildträgern haften dabei für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet war. Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hierfür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste (§ 2 KOAbG).
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