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* Wie Dienstag bekanntgegeben gilt in öffentlichen Apotheken, von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln), von Banken, und der Post einschließlich Postpartnern und durch Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, wieder unbedingte Maskenpflicht.<ref name = presse210720/><ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 332/2020}}).</ref> Inwieweit diese Verordnung - in Anbetracht der tatsächlichen festgestellten Ansteckungsmöglichkeiten in Österreich in den letzten Wochen - tatsächlich gesetzeskonform ist, wird voraussichtlich wiederum mehrfach angefochten werden, da z. B. nicht erkennbar ist, warum in den oben genannten Betriebstätten eine [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund-Nase-Maskenpflicht]] gelten soll, nicht jedoch in großen Einkaufszentren oder Baumärkten. | * Wie Dienstag bekanntgegeben gilt in öffentlichen Apotheken, von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln), von Banken, und der Post einschließlich Postpartnern und durch Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, wieder unbedingte Maskenpflicht.<ref name = presse210720/><ref>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (8. COVID-19-LV-Novelle) ({{BGBl|II Nr. 332/2020}}).</ref> Inwieweit diese Verordnung - in Anbetracht der tatsächlichen festgestellten Ansteckungsmöglichkeiten in Österreich in den letzten Wochen - tatsächlich gesetzeskonform ist, wird voraussichtlich wiederum mehrfach angefochten werden, da z. B. nicht erkennbar ist, warum in den oben genannten Betriebstätten eine [[Mund-Nasen-Schnellmasken COVID-19-Gesetz|Mund-Nase-Maskenpflicht]] gelten soll, nicht jedoch in großen Einkaufszentren oder Baumärkten. | ||
* Mit der Änderung der Verordnung {{BGBl|II Nr. 263/2020}} über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 vom 24. Juli 2020 ({{BGBl|II Nr. 336/2020}}) werden strenge Restriktionen für die Einreise nach Österreich mit der Begründung der vorgeblich erforderlichen Eindämmung von SARS-CoV-2 für Drittstaatsangehörige, die | * Mit der Änderung der Verordnung {{BGBl|II Nr. 263/2020}} über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 vom 24. Juli 2020 ({{BGBl|II Nr. 336/2020}}) werden vorgeblich strenge Restriktionen für die Einreise nach Österreich mit der Begründung der vorgeblich erforderlichen Eindämmung von SARS-CoV-2 für Drittstaatsangehörige, eingeführt. Diese Restriktionen gelten jedoch nicht für die etwa 530 Millionen Menschen, die [[w:Unionsbürger|Unionsbürger]] bzw. [[w:Europäischer Wirtschaftsraum|EWR-Staatsbürger]] sind oder in [[w:Andorra|Andorra]], [[w:Monaco|Monaco]], [[w:San Marino|San Marino]], dem [[w:Vatikanstadt|Vatikan]] oder der [[w:Schweiz|Schweiz]] wohnhaft sind sowie für Personen, die Östereich ohne Stop durchqueren, die auch mit Stop in Österreich zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs erforderlich sind, bei zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall etc. | ||
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{{Hauptartikel|Chronologie der Corona-Krise in Österreich}} | {{Hauptartikel|Chronologie der Corona-Krise in Österreich}} |
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