COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Die Maßnahmen im Speziellen ===
=== Die Maßnahmen im Speziellen ===
Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} gilt grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten ist, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.<ref>Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}.</ref>  
Bei allen Maßnahmen gemäß der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} galt bis zum 30. Juli 2020, 24:00 Uhr, grundsätzlich (mit Ausnahmen), dass im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von einem Meter bei Personen einzuhalten war, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.<ref>Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt (§ 11 Abs 7 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}.</ref> Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}} wurde diese generelle Regelung bezüglich öffentlicher Orte aufgehoben und der bisherige § 1 grundsätzlich nur noch auf Massenbeförderungsmittel eingeschränkt (mit Ergänzungen in den weiteren Paragraphen der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} - siehe unten).<ref>Siehe die Veröffentlichung mehrerer Urteile des österreichischen Verfassunsggerichtshofes am 22. Juli 2020 (Entscheidungen vom 14. Juli 2020, [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_G_202_2020_ua_Zlen_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung G 202/2020 ua. vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_411_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 411/2020 vom 14. Juli 2020], [https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Entscheidung_V_363_2020_vom_14._Juli_2020.pdf VfGH-Entscheidung V 363/2020 vom 14. Juli 2020]). Es wurde höchstrichterlich festgestellt, dass die zentralen §§ 1, 2, 4 und 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} verfassunsgwidrig waren und alle auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Strafen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen rechtswidrig verhängt wurden.</ref>


==== Betreten öffentlicher Orte ====
==== Betreten öffentlicher Orte ====
Nach § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist  
Nach § 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} ist  
* beim Betreten öffentlicher Orte <s>im Freien</s><ref name=5LV1>Wortfolge gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} mit Wirkung zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).  
* <s>beim Betreten öffentlicher Orte <s>im Freien</s><ref name=5LV1>Wortfolge gestrichen durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} mit Wirkung zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref> gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (Abs. 1).</s><ref>Aufgehoben durch Verordnung {{BGBl|II Nr. 342/2020}}.</ref>
* <s>beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben</s>
* <s>beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben</s>
** <s>ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und zudem</u></s>
** <s>ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten <u>und zudem</u></s>
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