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Ein '''Privatbeteiligter''' ist in der österreichischen Strafprozessordnung<ref>Der Liechtensteinische Strafprozessordnung (hier als FL-StPO bezeichnet) diente die österreichische Strafprozessordnung (hier als öStPO bezeichnet) als [[w:Rezeption (Recht)|Rezeptionsvorlage]], weswegen hier auch auf diese etwas eingegangen wird.</ref> ein Opfer (Verletzter) einer Straftat, die sich dem Strafverfahren ([[w:Offizialdelikt (Österreich)|nur bei einem Offizialdelikt]]<ref>Ist das Opfer in der Rolle des Privatanklägers, so stehen ihm die Rechte ds Privatbeteiligten bereits zu.</ref>) anschließt um Ersatz für den erlittenen Schaden oder Beeinträchtigung (einen privatrechtlichen Nachteil<ref>Ein privatrechtlicher Nachteil ist ein solcher, der auch vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden könnte.</ref>) zu begehren (§ 65 Zif. 2 und § 67 öStPO). Dadurch erhält diese Person gewisse Parteirechte. | Ein '''Privatbeteiligter''' ist in der österreichischen Strafprozessordnung<ref>Der Liechtensteinische Strafprozessordnung (hier als FL-StPO bezeichnet) diente die österreichische Strafprozessordnung (hier als öStPO bezeichnet) als [[w:Rezeption (Recht)|Rezeptionsvorlage]], weswegen hier auch auf diese etwas eingegangen wird. Auch [[w:Italien|Italien]] und [[w:Griechenland|Griechenland]] kenne das Rechtsinstitut des Privatbeteiligten.</ref> ein Opfer (Verletzter) einer Straftat, die sich dem Strafverfahren ([[w:Offizialdelikt (Österreich)|nur bei einem Offizialdelikt]]<ref>Ist das Opfer in der Rolle des Privatanklägers, so stehen ihm die Rechte ds Privatbeteiligten bereits zu.</ref>) anschließt um Ersatz für den erlittenen Schaden oder Beeinträchtigung (einen privatrechtlichen Nachteil<ref>Ein privatrechtlicher Nachteil ist ein solcher, der auch vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden könnte.</ref>) zu begehren (§ 65 Zif. 2 und § 67 öStPO). Dadurch erhält diese Person gewisse Parteirechte. | ||
Das Gericht hat das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung bei Anschluss eines Privatbeteiligten am Strafverfahren aber nur dann festzustellen, ''soweit dies auf Grund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist'' (§ 67 öStPO). Ist eine einfache Feststellung des Schadens im Strafverfahren nicht möglich, so ist der Privatbeteiligte ''auf den Zivilrechtsweg zu verweisen''. Dies bedeutet, er muss gegen den Straftäter / Beschuldigten / Angeklagten selbst zivilrechtliche Schritte einleiten (Zivilklage) und trägt dabei das volle [[Prozesskostenrisiko]]. | Das Gericht hat das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung bei Anschluss eines Privatbeteiligten am Strafverfahren aber nur dann festzustellen, ''soweit dies auf Grund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist'' (§ 67 öStPO). Ist eine einfache Feststellung des Schadens im Strafverfahren nicht möglich, so ist der Privatbeteiligte ''auf den Zivilrechtsweg zu verweisen''. Dies bedeutet, er muss gegen den Straftäter / Beschuldigten / Angeklagten selbst zivilrechtliche Schritte einleiten (Zivilklage) und trägt dabei das volle [[Prozesskostenrisiko]]. |
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