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Für die Gewährung dieser Beihilfen wurden Richtlinien erlassen.<ref>[https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz], Webseite: ksvf.at.</ref> In den Richtlinien wurde vorgesehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 K-SVFG Beihilfen auch solche an Kulturvermittler gewährt werden können. | Für die Gewährung dieser Beihilfen wurden Richtlinien erlassen.<ref>[https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz], Webseite: ksvf.at.</ref> In den Richtlinien wurde vorgesehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 K-SVFG Beihilfen auch solche an Kulturvermittler gewährt werden können. | ||
Die Mittel werden über den Künstler-Sozialversicherungsfonds abgewickelt. | Die Mittel werden über den Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) abgewickelt.<ref>Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) kann Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen von selbständigen Künstlern leisten, kann in besonderen Notfällen Beihilfen zahlen und hebt die Abgaben zur Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel ein ([https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/3/193051.html Künstler-Sozialversicherungsfonds], Website: österreich.gv.at).</ref> | ||
== Vergleichsfonds == | == Vergleichsfonds == |
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