COVID-19-Fonds für KünstlerInnen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Beihilfen ==
== Beihilfen ==
Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Beihilfe aus dem ''COVID-19-Fonds für KünstlerInnen'' (§ 25c Abs. 1 K-SVFG und Pkt. 1 der Richtlinien).
Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Beihilfe aus dem ''COVID-19-Fonds für KünstlerInnen'' (§ 25c Abs. 1 K-SVFG und Pkt. 1 der Richtlinien, sondern es ist dies ein ''Gnadenakt'' der Bundesregierung. So auch nicht im [[Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler|Überbrückungs-Fonds]].<ref>§ 2 Abs. 4 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref>


Für die Gewährung dieser Beihilfen wurden Richtlinien erlassen.<ref>[https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf  Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz], Webseite: ksvf.at.</ref> In den Richtlinien wurde vorgesehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 K-SVFG Beihilfen auch solche an Kulturvermittler gewährt werden können.  
Für die Gewährung dieser Beihilfen wurden Richtlinien erlassen.<ref>[https://www.ksvf.at/files/CONTENT/PDFs_Rechtliches/Richtlinie_Covid19_KSVF.pdf  Richtlinien für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gemäß § 25b iVm § 25c Abs. 3a Künstler- Sozialversicherungsfondsgesetz], Webseite: ksvf.at.</ref> In den Richtlinien wurde vorgesehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 K-SVFG Beihilfen auch solche an Kulturvermittler gewährt werden können.  
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