10.172
Bearbeitungen
K (→Anrechnung: Fn erg.) |
|||
Zeile 29: | Zeile 29: | ||
Bereits erhaltene Förderungen aus dem Härtefallfonds werden bei der Berechnung von Förderungen aus dem Überbrückungshilfe-Fonds (Überbrückungsfinanzierung) abgezogen. Wird eine Leistung aus dem Überbrückungshilfe-Fonds bezogen, wird diese Leistung auf andere COVID-19-Förderungen angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme von Leistungen ist nicht möglich.<ref>Siehe die Richtlinien zur Inanspruchnahme von Leistungen aus dem COVID-19-Fonds für KünstlerInnen, Pkt. 4.1 Zif. e).</ref> | Bereits erhaltene Förderungen aus dem Härtefallfonds werden bei der Berechnung von Förderungen aus dem Überbrückungshilfe-Fonds (Überbrückungsfinanzierung) abgezogen. Wird eine Leistung aus dem Überbrückungshilfe-Fonds bezogen, wird diese Leistung auf andere COVID-19-Förderungen angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme von Leistungen ist nicht möglich.<ref>Siehe die Richtlinien zur Inanspruchnahme von Leistungen aus dem COVID-19-Fonds für KünstlerInnen, Pkt. 4.1 Zif. e).</ref> | ||
Arbeitsstipendien, Erstunterstützung aus dem COVID-19 Fonds beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) sowie Unterstützung von [[w:Verwertungsgesellschaft|Verwertungsgesellschaften]] werden hingegen nicht angerechnet. | Arbeitsstipendien, Erstunterstützung aus dem COVID-19 Fonds beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)<ref>Der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) kann Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen von selbständigen Künstlern leisten, kann in besonderen Notfällen Beihilfen zahlen und hebt die Abgaben zur Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel ein ([https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/3/193051.html Künstler-Sozialversicherungsfonds], Website: österreich.gv.at).</ref> sowie Unterstützung von [[w:Verwertungsgesellschaft|Verwertungsgesellschaften]] werden hingegen nicht angerechnet. | ||
== Vorteile des Überbrückungshilfe-Fonds == | == Vorteile des Überbrückungshilfe-Fonds == |
Bearbeitungen