COVID-19-Gesetze: Unterschied zwischen den Versionen

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* Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG) geändert wird ({{BGBl|I Nr. 79/2020}}).
* Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG) geändert wird ({{BGBl|I Nr. 79/2020}}).
* Mit dem Bundesgesetz {{BGBl|I Nr. 83/2020}} mit dem das Presseförderungsgesetz 2004 ({{BGBl|I Nr. 136/2003}}) geändert wird, Einfügung von § 12c), erhalten österreichische Medienunternehmen weitere 3 Millionen Euro an außerordentlicher Förderung für Wochen-, Regional- und Online-Zeitungen sowie Zeitschriften. Zusätzlich zu den rund 15 Millionen vom April 2020 aus dem 4. COVID-19-Gesetz.
* Mit dem Bundesgesetz {{BGBl|I Nr. 83/2020}} mit dem das Presseförderungsgesetz 2004 ({{BGBl|I Nr. 136/2003}}) geändert wird, Einfügung von § 12c), erhalten österreichische Medienunternehmen weitere 3 Millionen Euro an außerordentlicher Förderung für Wochen-, Regional- und Online-Zeitungen sowie Zeitschriften. Zusätzlich zu den rund 15 Millionen vom April 2020 aus dem 4. COVID-19-Gesetz.
* Mit dem ''Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)'', wird die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2025 in Höhe von '''bis zu einer Milliarde Euro''' für Zwecke des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen, BGBl. I Nr. 88/2020, an Steuergeld freihändig auszugeben.
* Mit dem ''Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG)'', wird die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2025 in Höhe von '''bis zu zwei Milliarde Euro''' für Zwecke des Bundesgesetzes über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen, BGBl. I Nr. 88/2020, an Steuergeld freihändig auszugeben.<ref>Gesetz idF {{BGBl|I Nr. 110/2020}}.</ref>
* 21. COVID-19-Gesetz vom 6. August 2020 (Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe geändert wird (21. COVID-19-Gesetz {{BGBl|I Nr. 97/2020}}).
* 21. COVID-19-Gesetz vom 6. August 2020 (Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe geändert wird (21. COVID-19-Gesetz {{BGBl|I Nr. 97/2020}}).


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