COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz (neu) wurde der bisherige Gesetzestext wesentlich erweitert und nicht nur das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verstärkt reglementiert, sondern nunmehr auch das Befahren (§ 1 Abs. 1 COVID-19-MG).
Durch das COVID-19-Maßnahmengesetz (neu) wurde der bisherige Gesetzestext wesentlich erweitert und nicht nur das Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verstärkt reglementiert, sondern nunmehr auch das Befahren (§ 1 Abs. 1 COVID-19-MG).


Nach Abs. 2 gilt nunmehr als ''Betreten'' im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das ''Verweilen'' (also z. B. auf einer Parkbank ruhig - ohne Kontakt zu anderen Menschen - sitzend, kann nun bestraft werden).
Nach Abs. 2 gilt nunmehr als ''Betreten'' im Sinne dieses Bundesgesetzes auch das ''Verweilen'' (also z. B. auf einer Parkbank ruhig - ohne Kontakt zu anderen Menschen - sitzend. Auch dies kann nun von der Polizei bestraft werden).


Klargestellt wurde, nachdem mit dem [[Ostererlass]] am 1. April 2020 weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinausgegangen wurde, dass nunmehr ''bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes'' (...) ''bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs'' sind (§ 1 Abs. 3 COVID-19-MG). Öffentliche Orte sind dabei solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können, also auch Einkaufszentren, Kinos, Privatparkplätze etc. (§ 1 Abs. 4 COVID-19-MG). Die Bestimmung bzgl. dem Begriff "öffentlicher Ort" orientiert sich dabei am Sicherheitspolizeigesetz (§ 27 Abs. 2 SPG), wobei jedoch nunmehr auch das "befahren" einbezogen wird.
Klargestellt wurde, nachdem mit dem [[Ostererlass]] am 1. April 2020 weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinausgegangen wurde, dass nunmehr ''bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes'' (...) ''bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs'' sind (§ 1 Abs. 3 COVID-19-MG). Öffentliche Orte sind dabei solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können, also auch Einkaufszentren, Kinos, Privatparkplätze etc. (§ 1 Abs. 4 COVID-19-MG). Die Bestimmung bzgl. dem Begriff "öffentlicher Ort" orientiert sich dabei am Sicherheitspolizeigesetz (§ 27 Abs. 2 SPG), wobei jedoch nunmehr auch das "befahren" einbezogen wird.
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