COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, sind Sportstätten gleichgestellt. <s>Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).</s><ref>Letzter Satz in diesem Absatz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>
Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, sind Sportstätten gleichgestellt. <s>Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).</s><ref>Letzter Satz in diesem Absatz gestrichen gemäß {{BGBl|II Nr. 287/2020}} zum 1. Juli 2020.</ref>


==== Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d) ====
==== Sportveranstaltungen im Spitzensport ====
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig (die Personenanzahl kann iSd § 10 Abs. 2a durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung erhöht werden). Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig (die Personenanzahl kann iSd § 10 Abs. 2a durch räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung erhöht werden). Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.


(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 des § 10d COVID-19-MV hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
# Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
# Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
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Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 446/2020}} wurde § 10c und 10d eingefügt:
Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 446/2020}} wurde § 10c und 10d eingefügt:


==== Gelegenheitsmärkte (§ 10c) ====
==== Gelegenheitsmärkte ====
Gilt ab dem 13. November 2020:
Gilt ab dem 13. November 2020:


(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung (§ 10c COVID-19-MV) sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.


(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
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