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Grund für dieses Gesetz ist die Anordnung der österreichischen Bundesregierung im Frühjar 2020, dass in bestimmten Zusammenhängen, z. B. beim Einkaufen in Supermärkten mit einer Fläche von mehr als 400 m², Schutzmasken zu tragen sind, gleichzeitig aber solche Schutzmasken in ausreichender Zahl und Qualität nach den geltenden rechtlichen Normen damals gar nicht zur Verfügung standen bzw. das für den Kunden kostenlose Bereitstellen von normgerechten Masken eine erhebliche finanzielle Belastung für die Gewerbetreibenden bedeuteten. | Grund für dieses Gesetz ist die Anordnung der österreichischen Bundesregierung im Frühjar 2020, dass in bestimmten Zusammenhängen, z. B. beim Einkaufen in Supermärkten mit einer Fläche von mehr als 400 m², Schutzmasken zu tragen sind, gleichzeitig aber solche Schutzmasken in ausreichender Zahl und Qualität nach den geltenden rechtlichen Normen damals gar nicht zur Verfügung standen bzw. das für den Kunden kostenlose Bereitstellen von normgerechten Masken eine erhebliche finanzielle Belastung für die Gewerbetreibenden bedeuteten. | ||
[[Datei:Frøerne er en ud af de 27 af Bakkens forlystelser.jpg|mini|Gesichtsvisier (Face shield))]] | |||
Die [[w:Weltgesundheitsorganisation|Weltgesundheitsorganisation]] (WHO) hingegen hat im Frühjahr 2020 ausdrücklich davon abgeraten, einen Mundschutz zu tragen, wenn man nicht selbst erkrankt ist.<ref>[https://orf.at/corona/stories/3160118/ Maskenpflicht - Die wichtigsten Fragen und Antworten], Webseite: orf.at vom 31. März 2020.</ref><ref>[https://www.nachrichten.at/politik/innenpolitik/eigenes-gesetz-fuer-schnellmasken;art385,3246511 Masken im Supermarkt ab 6. April verpflichtend], Oberösterreichische Nachrichten vom 31. März 2020.</ref> Dennoch wurde diese Verpflichtung in Österreich eingeführt und für Monate beibehalten. Anfang September 2020 wurde die sogenannte "Corona-Ampel" eingeführt, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte. Dennoch wurden durch die Novelle vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffenliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken (in Kraft treten am 24. Oktober 2020). Mit 7. November 2020 wird zudem das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken noch weiter reglementiert. Es ist dann nicht mehr ausreichend, dass dieser Mund und Nase abdeckt, sondern muss zusätzlich eng anliegend sein, wobei in der Verordnungnicht definiert wird, was "eng anliegend" sein soll.<ref>{{BGBl|II Nr. 456/2020}}.</ref> | Die [[w:Weltgesundheitsorganisation|Weltgesundheitsorganisation]] (WHO) hingegen hat im Frühjahr 2020 ausdrücklich davon abgeraten, einen Mundschutz zu tragen, wenn man nicht selbst erkrankt ist.<ref>[https://orf.at/corona/stories/3160118/ Maskenpflicht - Die wichtigsten Fragen und Antworten], Webseite: orf.at vom 31. März 2020.</ref><ref>[https://www.nachrichten.at/politik/innenpolitik/eigenes-gesetz-fuer-schnellmasken;art385,3246511 Masken im Supermarkt ab 6. April verpflichtend], Oberösterreichische Nachrichten vom 31. März 2020.</ref> Dennoch wurde diese Verpflichtung in Österreich eingeführt und für Monate beibehalten. Anfang September 2020 wurde die sogenannte "Corona-Ampel" eingeführt, mit der partiell Maßnahmen getroffen werden sollten, wenn eine Region verstärkt von COVID-19-Infektionen betroffen sein sollte. Dennoch wurden durch die Novelle vom 22. Oktober 2020 zur COVID-19-Maßnahmenverordnung<ref>{{BGBl|II Nr. 455/2020}}.</ref> wieder generell für ganz Österreich geltende Regelungen eingeführt, welche das öffenliche Leben und die Wirtschaft maßgeblich einschränken (in Kraft treten am 24. Oktober 2020). Mit 7. November 2020 wird zudem das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken noch weiter reglementiert. Es ist dann nicht mehr ausreichend, dass dieser Mund und Nase abdeckt (z. B. Gesichtsvisiere), sondern muss zusätzlich eng anliegend sein, wobei in der Verordnungnicht definiert wird, was "eng anliegend" sein soll.<ref>{{BGBl|II Nr. 456/2020}}.</ref> | ||
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