COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV) ({{BGBl|II Nr. 544/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-SchuMaV) ({{BGBl|II Nr. 544/2020}}).
# Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden ({{BGBl|II Nr. 557/2020}}). Durch diese Verordnung dürfen z. B. Supermärkte am Samstag 12. und 19. Dezember 2020 bis 19 Uhr geöffnet werden (anstelle 18 Uhr), weil diese eine Stunde längere Öffnungszeit "im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel" diene.
# Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden ({{BGBl|II Nr. 557/2020}}). Durch diese Verordnung dürfen z. B. Supermärkte am Samstag 12. und 19. Dezember 2020 bis 19 Uhr geöffnet werden (anstelle 18 Uhr), weil diese eine Stunde längere Öffnungszeit "im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel" diene.
# Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird ({{BGBl|II Nr. 563/2020}}).
# Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz) geändert wird ({{BGBl|II Nr. 565/2020}}).


=== Erlässe ===
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