COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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erg. neues Gesetz
K (erg. neues Gesetz)
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# ''das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist oder nach dem Pauschalreisegesetz aufgrund eines Rücktrittes vor Beginn der Pauschalreise eine Entschädigungspflicht entsteht und''  
# ''das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist oder nach dem Pauschalreisegesetz aufgrund eines Rücktrittes vor Beginn der Pauschalreise eine Entschädigungspflicht entsteht und''  
# ''die Information über die Untersagung an die Vertragspartner, die eine besondere Entschädigung begehren, unverzüglich erfolgte'' (§ 4 Abs. 2 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).  
# ''die Information über die Untersagung an die Vertragspartner, die eine besondere Entschädigung begehren, unverzüglich erfolgte'' (§ 4 Abs. 2 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).  
Gemäß der Änderung mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz), geändert wird<ref>{{BGBl|I Nr. 132/2020}}.</ref> wurde § 4 Abs. 1 neu gefasst:
''Ersatzfähig sind Kosten die in § 2 genannten Personen für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen und durch zusätzliche besondere Entschädigungen oder Entschädigungspauschalen des Reiseveranstalters, die diesen Personen aufgrund eines Rücktrittes von der Reise vor Reisebeginn aufgrund der Untersagung der Schulveranstaltung aus einer vertraglichen Verpflichtung erwachsen sind. Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung im Unterrichtsjahr 2020/21 vorgesehen war, sind''
# ''zu 80 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) spätestens am 11. März 2020 eingegangen wurden, oder''
# ''zu 70 vH ersatzfähig, wenn die vertraglichen Verpflichtungen für die Durchführung (Buchungen) nach dem 11. März 2020 eingegangen wurden.''
Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen 11. März 2020 und dem Ende des Schuljahres 2019/20 vorgesehen war, sind nunmehr bis zum 30. September 2020 zu stellen (Abs. 3). Anträge auf Erstattung ersatzfähiger Kosten für begünstigte Schulveranstaltungen, deren Durchführung zum Zeitpunkt der Untersagung zwischen dem Beginn des Schuljahres 2020/21 und dem Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 vorgesehen war, sind bis zum 30. Juli 2021 zu stellen (Abs. 4).


== Abwicklung ==
== Abwicklung ==
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== Geltung ==
== Geltung ==
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft (§ 7 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).  
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2021 außer Kraft (§ 7 COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz).<ref>Änderung durch {{BGBl|I Nr. 132/2020}}.</ref>


== Inhalt des Gesetzes ==
== Inhalt des Gesetzes ==
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