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== Feuerlösch-Ordnung 1826 des löblichen Wieselburger Comitates == | |||
durch Simon Joseph, Vice-Notär. Dokument in ungar. und deutscher Sprache. (Archiv KStb.) | |||
Um den traurigen, immer sich weiter verbreitenden Folgen der ländlichen Feuersbrünste (in KStb. 1814) so viel als möglich Einhalt zu thun, haben die Stände dieses löbl. Wieselburger Comitats für nöthig befunden, eine Feuerlösch-Ordnung festzusetzen, welche die Verhinderung, die baldige Entdeckung, drittens die schleunigste Löschung der Feuersbrünste, endlich die Vorsicht gegen die Folgen, welche noch nach gelöschtem Brande sich ereignen können, zu ihrem Hauptaugenmerk hat. | |||
§ 18 Tabakrauchen | |||
§ 27 Nachtwächter, oder die zur Nacht und Feuerwache bestellten Leute, sollen von Michaeli bis Georgi von 9 Uhr Nachts bis 4 Uhr Früh, und von Georgi | |||
bis Michaeli v. 10 Uhr Nachts bis 3 Uhr | |||
Früh auf der Wache bleiben. | |||
Ihre Schuldigkeit ist, in dem Orte beständig auf- u. abzugehen, u. ohne Unterlaß auf das Feuer Acht zu geben. Daher sollen sie während der Wachtzeit | |||
sich in Wirthshäusern od. sonst in einem Zimmer aufzuhalten nicht unterfangen. | |||
Bei einem ausbrechenden Feuer sollen sie durch Rufen, allenfalls m. einem | |||
Blashorn, durch Anschlagen an die | |||
Fenster u. Hausthüren die Einwohner | |||
wecken, v. allem aber, wo eine Turmglocke vorhanden ist, dieselbe läuten | |||
lassen. | |||
§ 36 Kirchen | |||
Auf den Kirchenböden sollen stets gefüllte Bodingen verhanden seyn, u. ihre | |||
Erhaltung u. Füllung v. den Pfarrern, | |||
Meßnern u. sogenannten Kirchenvätern, od. wer sonst über die Kirche gesetzt ist, besorget werden. | |||
§ 44 für die Einwohner | |||
auch die Hauswirthe u. ihre Knechte | |||
sind verbunden, gleich nach vernommenem Feuerrufe m. ihren Löschgeräthen herbei zu eilen, u. sich zu den | |||
Verrichtungen anzustellen, die ihnen | |||
daselbst aufgetragen werden, od. zu | |||
welchen sie ohnehin schon bestimmt | |||
sind. | |||
§ 48 Verrichtung der Weiber u. | |||
Mägde | |||
Unterdessen, als die Mannsleuthe sich | |||
zur Arbeit bei der Feuersbrunst begeben, sollen die Weiber u. Mägde zu | |||
Hause bleiben, um, wenn es nöthig | |||
seyn sollte, das Vieh in den Stallungen | |||
abzulösen, welches der Viehhalter | |||
(Viehhirt) m. Beihilfe einiger zum Löschen theils unbrauchbarer, theils unnöthiger Leute, sobald als möglich aus | |||
dem Orte auf das Feld zu treiben, u. so | |||
in Sicherheit zu bringen hat. Wenn das | |||
Feuer in der Nähe ist, haben sich die | |||
Weiber m. dem Begießen der Dächer u. m. der Rettung der Habschaften zu beschäftigen, zu wel118 | |||
chem Ende schon vorhinein ein sicherer Ort | |||
bestimmt u. bei einer Feuersbrunst m. einer | |||
Wache v. vertrauten Männern besetzt werden | |||
soll, wohin also die Weiber u. Mägde bei nähernder Gefahr die Habschaften zu schaffen | |||
haben werden. | |||
§ 52 Bei überhandnehmendem u. ausbrechendem Feuer | |||
Wenn das Feuer aber wirklich ausbricht, | |||
einen Ort ergriffen hat ... m. steinernen Häusern, welche m. Ziegeln gedeckt sind, das | |||
Dach eingerissen, u. samt den Wänden u. übrigen Brand-Stücken, um das Feuer zu bedecken u. zu ersticken, hineinwärts gestürzt | |||
werden; wohingegen man bei jenen Häusern, welche m. Stroh u. Schindeln bedeckt sind, wenn selbe vom Brande | |||
schon ergriffen wären, sich des Einreißens | |||
umso sorgfältiger zu enthalten haben wird, | |||
wodurch das Feuer nur noch mehr angefacht, | |||
u. die Gefahr vermehrt werden würde. | |||
Es wird zur strengsten Pflicht gemacht, | |||
daß diese Feuerlöschverordnung nach | |||
ihrem ganzen Inhalt der versammelten | |||
Gmde. im Jahre wenigstens viermal vorgelesen werde. | |||
Ungar.-Altenburg, am 29. Nov. 1826. | |||
==Weblinks== | ==Weblinks== |
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