10.180
Bearbeitungen
K (→Dezember: erg.) |
|||
Zeile 39: | Zeile 39: | ||
* Die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]], die erst am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, wird bereits wieder geändert.<ref name=3COVIDMVO>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), geändert wird und die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird ({{BGBl|II Nr. 598/2020}}).</ref> | * Die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]], die erst am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, wird bereits wieder geändert.<ref name=3COVIDMVO>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), geändert wird und die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird ({{BGBl|II Nr. 598/2020}}).</ref> | ||
* Mit der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]]<ref name=3COVIDMVO /> werden weitere massive Einschränkungen des Grund- und Freiheitsrechte in Österreich mit einer simplen Verordnung und wiederum von "oben herab" und ohne ausreichende Diskussion in der Zivilgesellschaft und Belegung mit wissenschaftlichen Quellen, eingeschränkt. Mit Inkrafttreten dieser 2. COVID-19-Motmaßnahmenverordnung tritt die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] vorzeitig außer Kraft.<ref>§ 19 Abs. 2 der 2. COVID-19-Notzmaßnahmenverordnung.</ref> | * Mit der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]]<ref name=3COVIDMVO /> werden weitere massive Einschränkungen des Grund- und Freiheitsrechte in Österreich mit einer simplen Verordnung und wiederum von "oben herab" und ohne ausreichende Diskussion in der Zivilgesellschaft und Belegung mit wissenschaftlichen Quellen, eingeschränkt. Mit Inkrafttreten dieser 2. COVID-19-Motmaßnahmenverordnung tritt die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] vorzeitig außer Kraft.<ref>§ 19 Abs. 2 der 2. COVID-19-Notzmaßnahmenverordnung.</ref> | ||
=== Samstag, 26. Dezember 2020 === | |||
* Die [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]] tritt um 0:00 Uhr in Kraft. | |||
* Landeshauptmann Kaiser (SPÖ) fordert die Bundesregierung auf, für ''der Lebensrealität entsprechende, nachvollziehbare gesetzliche Regelungen zu sorgen''. Eine vom Bund getroffene gesetzliche Bestimmung, ''wonach in Lebensgemeinschaft befindliche Paare, bei denen ein Partner oder eine Partnerin mit dem Coronavirus infiziert ist, mit einer Geldstrafe bedacht werden, wenn der/die gesunde Partner/Partnerin weiterhin im gemeinsamen Haushalt bleibt'' sei völlig unverständlich. Landeshauptmann Peter Kaiser hätten diese Bestimmungen des Bundes zum Handeln veranlasst: ''Ich erwarte mir, dass die Bundesregierung die jetzt publik gewordene realitätsferne Regelung rasch beseitigt!''.<ref>[https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20201226_OTS0012/coronavirus-596-aerger-wegen-realitaetsferner-bundes-strafbescheide? Coronavirus 596: Ärger wegen realitätsferner Bundes-Strafbescheide], APA-OTS-Aussendung der Kärntner Landesregierung vom 26. Dezember 2020.</ref> | |||
Bearbeitungen