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* Die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]], die erst am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, wird bereits wieder geändert.<ref name=3COVIDMVO>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), geändert wird und die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird ({{BGBl|II Nr. 598/2020}}).</ref> | * Die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]], die erst am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, wird bereits wieder geändert.<ref name=3COVIDMVO>Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV), geändert wird und die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), erlassen wird ({{BGBl|II Nr. 598/2020}}).</ref> | ||
* Mit der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]]<ref name=3COVIDMVO /> werden weitere massive Einschränkungen des Grund- und Freiheitsrechte in Österreich mit einer simplen Verordnung und wiederum von "oben herab" und ohne ausreichende Diskussion in der Zivilgesellschaft und Belegung mit wissenschaftlichen Quellen, eingeschränkt. Mit Inkrafttreten dieser 2. COVID-19-Motmaßnahmenverordnung tritt die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] vorzeitig außer Kraft.<ref>§ 19 Abs. 2 der 2. COVID-19-Notzmaßnahmenverordnung.</ref> | * Mit der [[2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung]]<ref name=3COVIDMVO /> werden weitere massive Einschränkungen des Grund- und Freiheitsrechte in Österreich mit einer simplen Verordnung und wiederum von "oben herab" und ohne ausreichende Diskussion in der Zivilgesellschaft und Belegung mit wissenschaftlichen Quellen, eingeschränkt. Mit Inkrafttreten dieser 2. COVID-19-Motmaßnahmenverordnung tritt die [[3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung]] vorzeitig außer Kraft.<ref>§ 19 Abs. 2 der 2. COVID-19-Notzmaßnahmenverordnung.</ref> | ||
=== Mittwoch, 23. Dezember 2020 === | |||
* Der Österreichische Verfassungsgerichtshof stellt fest, dass Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung im Frühjahr 2020 gesetzwidrig waren.<ref>Kundmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2020, dass § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B, Z 4.2 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, gesetzwidrig war ({{BGBl|II Nr. 24/2021}}.</ref> | |||
=== Samstag, 26. Dezember 2020 === | === Samstag, 26. Dezember 2020 === |
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