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== Freiheiten und Privilegien der Schuhmachermeister 1688 == | == Freiheiten und Privilegien der Schuhmachermeister 1688 == | ||
=== Handwerksordnung für Neusiedl am See, Weiden, Jois, Winden und Kaisersteinbruch === | === Handwerksordnung für Neusiedl am See, Weiden, Jois, Winden und Kaisersteinbruch === | ||
Kaiser Leopold I. bestätigt 1688 die 12 Artikel der Handwerksordnung der Schuhmachermeister im Bereich [[Neusiedl am See]], [[Weiden]], [[Jois]], [[Winden]] und [[Kaisersteinbruch|Kayserl. Steinbruch]]. Als Steinbrucher Meister wird Johann Georg Kölbl genannt. | Kaiser Leopold I. bestätigt 1688 die 12 Artikel der Handwerksordnung der Schuhmachermeister im Bereich [[Neusiedl am See]], [[Weiden]], [[Jois]], [[Winden]] und [[Kaisersteinbruch|Kayserl. Steinbruch]]. Als Steinbrucher Meister wird Johann Georg Kölbl genannt.<ref>Hinweis von [[w:Sepp Gmasz|Sepp Gmasz]], Archiv der Stadt Neusiedl am See.</ref> | ||
Wer Schuhknecht Meister werden will, soll in einer ehrlichen Zunft gelernet haben, seinen Geburts- und Lehrbrief, seiner Eltern Tauf- und Zunamen, item seines Lehrmeisters und der anderen Meister, welche bei der Aufdingung und Freisagung gewesen, und dass er sich wohl auch verhalten habe, darin | Wer Schuhknecht Meister werden will, soll in einer ehrlichen Zunft gelernet haben, seinen Geburts- und Lehrbrief, seiner Eltern Tauf- und Zunamen, item seines Lehrmeisters und der anderen Meister, welche bei der Aufdingung und Freisagung gewesen, und dass er sich wohl auch verhalten habe, darin | ||
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Alsdann neben gebührlichem Ansuchen muss er einem ehrsamen Handwerk 6 fl Meistergeld erlegen, es sei denn, dass er eines Meisters Sohn, eines Meisters Tochter heirate, oder eines hinterlassenen Meisters Wittfrau, solle ihm alsdann die Hälfte nachgesehen und nur der halbe Teil, das ist 3 fl erlegt werden, und dann ein Kaufgeld dem uralten Gebrauch nach einem ehrsamen Handwerk 32 fl zu erlegen schuldig sein.<ref>Stadtarchiv [[w:Mosonmagyaróvár|Mosonmagyaróvár]]: Handwerksordnung der Schuhmachermeister 1688.</ref> | Alsdann neben gebührlichem Ansuchen muss er einem ehrsamen Handwerk 6 fl Meistergeld erlegen, es sei denn, dass er eines Meisters Sohn, eines Meisters Tochter heirate, oder eines hinterlassenen Meisters Wittfrau, solle ihm alsdann die Hälfte nachgesehen und nur der halbe Teil, das ist 3 fl erlegt werden, und dann ein Kaufgeld dem uralten Gebrauch nach einem ehrsamen Handwerk 32 fl zu erlegen schuldig sein.<ref>Stadtarchiv [[w:Mosonmagyaróvár|Mosonmagyaróvár]]: Handwerksordnung der Schuhmachermeister 1688.</ref> | ||
==== Anmerkung ==== | |||
Bis ins 19. Jahrhundert wurden alle Fußbekleidungen, von den einfachen bis zu den kompliziertesten .. nur genäht. Also bis Ende des 19. Jahrhunderts ganz oder zum größten Teil mit Handnäharbeit verfertigt wurden. 1560 stellte man die ersten Nähnadeln von Chreening her. Wann diese hierher kamen ist unbekannt. Aber selbst die Nähnadel nützte dem Schuhmacher nicht viel, er brauchte dazu unbedingt den Fingerhut. Den Fingerhut erfand 1684 Nikolaus von Beschvoten in Amsterdam. | |||
== Beschreibung der Cramersleuth aus Österreich, welche am Jahrmarkt St. Rochus in Kaisersteinbruch ihre Waren verkauft haben – die Schuster == | == Beschreibung der Cramersleuth aus Österreich, welche am Jahrmarkt St. Rochus in Kaisersteinbruch ihre Waren verkauft haben – die Schuster == |
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