Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
anp. neues Gesetz
K (erg.)
K (anp. neues Gesetz)
Zeile 1: Zeile 1:
Der '''Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler''' (auch: ''Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler'' genannt, kurz: ''Überbrückungshilfe-Fonds'') ist neben dem [[Härtefallfonds]] ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell <s>90 Millionen Euro</s><ref>§ 1 Abs. 3 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref> 110 Millionen Euro<ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 149/2020}}</ref>, der als Hilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.
Der '''Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler''' (auch: ''Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler'' genannt, kurz: ''Überbrückungshilfe-Fonds'') ist neben dem [[Härtefallfonds]] ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell <s>90 Millionen Euro</s><ref>§ 1 Abs. 3 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref> <s>110 Millionen Euro</s><ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 149/2020}}</ref> <s>140 Millionen Euro</s><ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 84/2021}}</ref> 150 Millionen Euro<ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 137/2021}}</ref>, der als Hilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde.


Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro pro Person (Künstler) sind nicht rückzahlbare Beihilfen.
Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro pro Person (Künstler) sind nicht rückzahlbare Beihilfen.
10.172

Bearbeitungen

Navigationsmenü