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Der '''Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler''' (auch: ''Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler'' genannt, kurz: ''Überbrückungshilfe-Fonds'') ist neben dem [[Härtefallfonds]] ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell <s>90 Millionen Euro</s><ref>§ 1 Abs. 3 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref> 110 Millionen Euro<ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 149/2020}}</ref>, der als Hilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde. | Der '''Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler''' (auch: ''Überbrückungsfinanzierungsfonds für selbständige Künstlerinnen und Künstler'' genannt, kurz: ''Überbrückungshilfe-Fonds'') ist neben dem [[Härtefallfonds]] ein zusätzlicher Finanzrahmen von aktuell <s>90 Millionen Euro</s><ref>§ 1 Abs. 3 des 22. COVID-19-Gesetzes.</ref> <s>110 Millionen Euro</s><ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 149/2020}}</ref> <s>140 Millionen Euro</s><ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 84/2021}}</ref> 150 Millionen Euro<ref>Siehe: {{BGBl|I Nr. 137/2021}}</ref>, der als Hilfe zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 in Österreich aus Steuergeldern geschaffen wurde. | ||
Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro pro Person (Künstler) sind nicht rückzahlbare Beihilfen. | Die ausbezahlten Geldmittel in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro pro Person (Künstler) sind nicht rückzahlbare Beihilfen. |
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