Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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im allgemeinen Sprachverständnis
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{{Dieser Artikel|erläutert den politisch-administrativ-geographischen Begriff; zu „Wohnplatz“ im allgemeinen Sinne siehe [[Siedlung]]. Siehe auch [[geschlossene Ortschaft]].}} | {{Dieser Artikel|erläutert den politisch-administrativ-geographischen Begriff; zu „Wohnplatz“ im allgemeinen Sinne siehe [[Siedlung]]. Siehe auch [[geschlossene Ortschaft]].}} | ||
'''Ortschaft''' bezeichnet | '''Ortschaft''' bezeichnet im allgemeinen Sprachverständnis eine [[Siedlung]], Dorf oder Gemeinde<ref>{{Internetquelle |url=https://www.dwds.de/wb/Ortschaft#wb-1 |titel=Eintrag „Ortschaft, die“ |hrsg=[[Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache]] |abruf=2021-04-11}}</ref> oder kleinere Gemeinde.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.duden.de/rechtschreibung/Ortschaft |titel=Eintrag „Ortschaft, die“ |hrsg=[[Duden]] |abruf=2021-04-11}}</ref> | ||
In [[Österreich]] ist die Ortschaft die Grundeinheit des Systems der Siedlungsgliederung.<ref>Wilhelm Rausch: ''Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs.'' (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs, Band 2). Linz 1989, S. 53.</ref> | In [[Österreich]] ist die Ortschaft die Grundeinheit des Systems der Siedlungsgliederung.<ref>Wilhelm Rausch: ''Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs.'' (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs, Band 2). Linz 1989, S. 53.</ref> | ||
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== Deutschland == | == Deutschland == | ||
=== Begriff im deutschen Verwaltungsrecht === | === Begriff im deutschen Verwaltungsrecht === | ||
'''Ortschaft''' bezeichnet in [[Deutschland]] sowohl einen organisatorischen als auch den rechtlichen Status einer [[Siedlung]]. | |||
In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, wurden und werden häufig offizielle ''Ortschaften'' eingerichtet – meistens in der Abgrenzung der ehemaligen Gemeinden. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Namentlich ist die Bildung von Ortschaften in den kreisangehörigen Gemeinden in [[Baden-Württemberg]],<ref>[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true Gemeindeordnung für Baden-Württemberg], §§ 67–73.</ref> [[Niedersächsische Gemeindeordnung|Niedersachsen]],<ref>[http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true Niedersächsische Gemeindeordnung], §§ 55e–55i.</ref> [[Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen|Nordrhein-Westfalen]],<ref>[https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063 Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen], § 39.</ref> [[Sächsische Gemeindeordnung|Sachsen]],<ref>[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2754-Saechsische-Gemeindeordnung#x77 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), §§ 65-69]</ref> [[Sachsen-Anhalt]]<ref>[http://www.bundesrecht24.de/cgi-bin/lexsoft/bundesrecht24.cgi?t=137758844695945684&source=link&highlighting=off&xid=148552,98 Gemeindeordnung für Sachsen-Anhalt] § 86</ref> und [[Thüringer Kommunalordnung|Thüringen]]<ref>[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/4td/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=176&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KomOTH2003pG1&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-KomOTH2003rahmen Thüringer Kommunalordnung], §§ 45 und 45 a</ref> vorgesehen. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. [[Ortsteil]]en bestehen. Die meist durch die [[Hauptsatzung]] einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den [[Ortsrat]] (oder [[Ortschaftsrat]]), der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird, in Niedersachsen kann das auch nur ein Ortsvorsteher sein, der vom Gemeinderat berufen wird. Vorsitzender ist der [[Ortsvorsteher]] oder [[Ortsbürgermeister]]. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören; eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbstständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde abmildern. | In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, wurden und werden häufig offizielle ''Ortschaften'' eingerichtet – meistens in der Abgrenzung der ehemaligen Gemeinden. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Namentlich ist die Bildung von Ortschaften in den kreisangehörigen Gemeinden in [[Baden-Württemberg]],<ref>[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true Gemeindeordnung für Baden-Württemberg], §§ 67–73.</ref> [[Niedersächsische Gemeindeordnung|Niedersachsen]],<ref>[http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true Niedersächsische Gemeindeordnung], §§ 55e–55i.</ref> [[Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen|Nordrhein-Westfalen]],<ref>[https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063 Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen], § 39.</ref> [[Sächsische Gemeindeordnung|Sachsen]],<ref>[https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2754-Saechsische-Gemeindeordnung#x77 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), §§ 65-69]</ref> [[Sachsen-Anhalt]]<ref>[http://www.bundesrecht24.de/cgi-bin/lexsoft/bundesrecht24.cgi?t=137758844695945684&source=link&highlighting=off&xid=148552,98 Gemeindeordnung für Sachsen-Anhalt] § 86</ref> und [[Thüringer Kommunalordnung|Thüringen]]<ref>[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/4td/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=176&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KomOTH2003pG1&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-KomOTH2003rahmen Thüringer Kommunalordnung], §§ 45 und 45 a</ref> vorgesehen. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. [[Ortsteil]]en bestehen. Die meist durch die [[Hauptsatzung]] einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den [[Ortsrat]] (oder [[Ortschaftsrat]]), der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird, in Niedersachsen kann das auch nur ein Ortsvorsteher sein, der vom Gemeinderat berufen wird. Vorsitzender ist der [[Ortsvorsteher]] oder [[Ortsbürgermeister]]. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören; eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbstständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde abmildern. | ||