Maria Elisabetha Hügelin: Unterschied zwischen den Versionen
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Maria Elisabetha Hügelin (Quelltext anzeigen)
Version vom 25. April 2022, 17:57 Uhr
, 25. April 2022→Erste Ehe
(Durch ihre erste Ehe erhielt sie den Titel Steinmetzmeisterin.) |
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Am 20. März 1705 starb Martin Trumler mit 54 Jahren. Maria Elisabetha war nun die Steinmetzmeisterin und hatte sich nach der Zunftordnung wieder zu verheiraten. Den Meistertitel bezog sie nicht durch ihre eigene zünftische Ausbildung, die Frauen verwehrt war, sondern durch ihre Heirat. Es war der Witwe anheimgestellt, das Gewerbe weiterzuführen, oder es aufzugeben. Nach [[Jahr und Tag]] musste die Witwe im Falle, dass eine Verehelichung mit einem Steinmetzmeister, oder wenigstens mit einem tauglichen Gesellen ausblieb, die Ausübung des Gewerbes einstellen.<ref name="furch">[http://www.ribera-philosophie.at/lexikon-kaisersteinbruch-bd1.pdf ''Hügelin Maria Elisabetha'', in: Helmuth Furch: ''Historisches Lexikon Kaisersteinbruch'', A - H, Band 1, Mitteilungen des Museums- und Kulturvereines Kaisersteinbruch 2002, pdf S. 223–224]</ref> | Am 20. März 1705 starb Martin Trumler mit 54 Jahren. Maria Elisabetha war nun die Steinmetzmeisterin und hatte sich nach der Zunftordnung wieder zu verheiraten. Den Meistertitel bezog sie nicht durch ihre eigene zünftische Ausbildung, die Frauen verwehrt war, sondern durch ihre Heirat. Es war der Witwe anheimgestellt, das Gewerbe weiterzuführen, oder es aufzugeben. Nach [[Jahr und Tag]] musste die Witwe im Falle, dass eine Verehelichung mit einem Steinmetzmeister, oder wenigstens mit einem tauglichen Gesellen ausblieb, die Ausübung des Gewerbes einstellen.<ref name="furch">[http://www.ribera-philosophie.at/lexikon-kaisersteinbruch-bd1.pdf ''Hügelin Maria Elisabetha'', in: Helmuth Furch: ''Historisches Lexikon Kaisersteinbruch'', A - H, Band 1, Mitteilungen des Museums- und Kulturvereines Kaisersteinbruch 2002, pdf S. 223–224]</ref> | ||
Sie | Laut der Historikerin Sigrid Kretschmer befassten sich die Handwerksordnungen jener Zeit nur sehr wenig mit Frauen. Sie setzten „das Recht der Witwe fest, das Gewerbe des Mannes bis zu ihrer Wiederverheiratung zu betreiben, das Recht der Meisterin auf ein Begräbnis, wie es dem Meister selbst zusteht“. Für die Gesellen wurde festgehalten, „dass die Meisterin für ihre Nahrung, Kleidung und Unterbringung zuständig ist“ und „dass die Gesellen sich gegenüber der Meisterin oder der Meistertochter nicht unehrenhaft verhalten dürfen“. Regelungen über die Mithilfe der Meisterin im Betrieb waren nicht enthalten.<ref>Sigrid Kretschmer: ''Wiener Handwerksfrauen. Wirtschafts- und Lebensformen von Frauen im 18. Jahrhundert''. In: [[biografiA]]. Neue Ergebnisse der Frauenbiografieforschung, Mitteilungen des Instituts für Wissenschaft und Kunst. NR. 4, Wien 2001, ISSN 0020- 2320, S. 18 ([https://www.iwk.ac.at/wp-content/uploads/2014/06/Mitteilungen_2001_4_biographia_neue_ergebnisse.pdf pdf])</ref> | ||
Maria Elisabetha Hügelin versorgte neben ihren häuslichen Pflichten die Lehrjungen und Gesellen die im Haus lebten. Sie organisierte deren Mahlzeiten, Unterkunft und Gewand, dafür erwiesen ihr Lehrjungen und Gesellen die Hochachtung. Die erhaltenen Grabplatten der [[Pfarrkirche Kaisersteinbruch|Kaisersteinbrucher Kirche]] dokumentieren das. | |||
=== Zweite Heirat === | === Zweite Heirat === |