Landesfeuerwehrverband Vorarlberg: Unterschied zwischen den Versionen

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* Erlassung von Weisungen für Druckwasserleitungen für die Entnahme von Löschwasser, die von den Gemeinden einzurichten sind,<ref>§&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194.</ref>
* Erlassung von Weisungen für Druckwasserleitungen für die Entnahme von Löschwasser, die von den Gemeinden einzurichten sind,<ref>§&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194.</ref>
* einen Rechnungsabschluss über die Gesamtgebarung samt einem Tätigkeitsbericht der Landesregierung zur Überprüfung zu unterbreiten.<ref>§&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194.</ref>
* einen Rechnungsabschluss über die Gesamtgebarung samt einem Tätigkeitsbericht der Landesregierung zur Überprüfung zu unterbreiten.<ref>§&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194.</ref>
* Der Landesfeuerwehrverband ist im Hinblick auf die Mittelverwendung des Landesfeuerwehrfonds, der Landesregierung verwaltet wird sowie in Hinblick auf die Auswahl des Landesfeuerwehrinspektors, anzuhören.<ref>§&nbsp;51 und 57 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194.</ref>
* Der Landesfeuerwehrverband ist im Hinblick auf die Mittelverwendung des Landesfeuerwehrfonds, der von der Landesregierung verwaltet wird sowie in Hinblick auf die Auswahl des Landesfeuerwehrinspektors, anzuhören.<ref>§&nbsp;51 und 57 Abs.&nbsp;2 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194.</ref>
Gemäß §&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung, Anlage IV: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg<ref> LGBl. Nr. 17/1949.</ref> und § 56 Abs 2 51 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg ist als die zuständige Aufsichtsbehörde über die Tätigkeit des Landesfeuerwehrverbandes hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit die Landesregierung, die auch gemäß Abs. 3 gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landesfeuerwehrverbandes außer Kraft setzen kann.
Gemäß §&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung, Anlage IV: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg<ref> LGBl. Nr. 17/1949.</ref> und § 56 Abs 2 51 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg ist als die zuständige Aufsichtsbehörde über die Tätigkeit des Landesfeuerwehrverbandes hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit die Landesregierung, die auch gemäß Abs. 3 gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landesfeuerwehrverbandes außer Kraft setzen kann.


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