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* Erlassung von Weisungen für Druckwasserleitungen für die Entnahme von Löschwasser, die von den Gemeinden einzurichten sind,<ref>§ 19 Abs. 4 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194.</ref> | * Erlassung von Weisungen für Druckwasserleitungen für die Entnahme von Löschwasser, die von den Gemeinden einzurichten sind,<ref>§ 19 Abs. 4 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194.</ref> | ||
* einen Rechnungsabschluss über die Gesamtgebarung samt einem Tätigkeitsbericht der Landesregierung zur Überprüfung zu unterbreiten.<ref>§ 47 Abs. 2 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194.</ref> | * einen Rechnungsabschluss über die Gesamtgebarung samt einem Tätigkeitsbericht der Landesregierung zur Überprüfung zu unterbreiten.<ref>§ 47 Abs. 2 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194.</ref> | ||
* Der Landesfeuerwehrverband ist im Hinblick auf die Mittelverwendung des Landesfeuerwehrfonds, der Landesregierung verwaltet wird sowie in Hinblick auf die Auswahl des Landesfeuerwehrinspektors, anzuhören.<ref>§ 51 und 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194.</ref> | * Der Landesfeuerwehrverband ist im Hinblick auf die Mittelverwendung des Landesfeuerwehrfonds, der von der Landesregierung verwaltet wird sowie in Hinblick auf die Auswahl des Landesfeuerwehrinspektors, anzuhören.<ref>§ 51 und 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194.</ref> | ||
Gemäß § 11 Abs. 1 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung, Anlage IV: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg<ref> LGBl. Nr. 17/1949.</ref> und § 56 Abs 2 51 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg ist als die zuständige Aufsichtsbehörde über die Tätigkeit des Landesfeuerwehrverbandes hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit die Landesregierung, die auch gemäß Abs. 3 gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landesfeuerwehrverbandes außer Kraft setzen kann. | Gemäß § 11 Abs. 1 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung, Anlage IV: Satzung des Landesfeuerwehrverbandes Vorarlberg<ref> LGBl. Nr. 17/1949.</ref> und § 56 Abs 2 51 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg ist als die zuständige Aufsichtsbehörde über die Tätigkeit des Landesfeuerwehrverbandes hinsichtlich ihrer Gesetz- und Satzungsmäßigkeit die Landesregierung, die auch gemäß Abs. 3 gesetz- oder satzungswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landesfeuerwehrverbandes außer Kraft setzen kann. | ||
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