Landesfeuerwehrverband Vorarlberg: Unterschied zwischen den Versionen
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Landesfeuerwehrverband Vorarlberg (Quelltext anzeigen)
Version vom 5. Oktober 2018, 13:37 Uhr
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== Aufgaben == | == Aufgaben == | ||
Der Landesfeuerwehrverband hat gemäß der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung<ref>LGBl. Nr. 17/1949.</ref> die gesetzlich vorgesehene Aufgabe, die feuerpolizeilichen Interessen für den ganzen Bereich des Landes Vorarlberg unter Zusammenfassung aller ihnen dienenden Einrichtungen und Mittel wahrzunehmen und zu fördern. Ihm obliegt | Der Landesfeuerwehrverband hat gemäß der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung<ref>LGBl. Nr. 17/1949.</ref> die gesetzlich vorgesehene Aufgabe, die feuerpolizeilichen Interessen für den ganzen Bereich des Landes Vorarlberg unter Zusammenfassung aller ihnen dienenden Einrichtungen und Mittel wahrzunehmen und zu fördern. Ihm obliegt insbesondere: | ||
* die Beratung und Unterstützung der Behörden bei der Schaffung und Durchführung der feuerpolizeilichen Vorschriften und bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel,<ref>Gemäß § 8 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194, ist die Feuerbeschau durch geeignete Personen durchzuführen, wobei der Bürgermeister diese zu bestellen hat und auch besondere Sachverständige, insbesondere solche, die der Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stellt, zurückgreifen soll. Gemäß § 43 Abs. 1 hat der Landesfeuerwehrverband auch die Landesregierung in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bestimmten öffentlichen Gelder.</ref> | * die Beratung und Unterstützung der Behörden bei der Schaffung und Durchführung der feuerpolizeilichen Vorschriften und bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel,<ref>Gemäß § 8 des Gesetzes über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg, LGBl. Nr. 16/194, ist die Feuerbeschau durch geeignete Personen durchzuführen, wobei der Bürgermeister diese zu bestellen hat und auch besondere Sachverständige, insbesondere solche, die der Landesfeuerwehrverband zur Verfügung stellt, zurückgreifen soll. Gemäß § 43 Abs. 1 hat der Landesfeuerwehrverband auch die Landesregierung in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesondere bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bestimmten öffentlichen Gelder.</ref> | ||
* die Aufdeckung der Ursachen von Schadenfeuern, die Einflussnahme auf die Erlassung von Brandverhütungsvorschriften und die Erziehung der Bevölkerung zur Mitarbeit an der Brandverhütung durch ständige Aufklärung und Mahnung, | * die Aufdeckung der Ursachen von Schadenfeuern, die Einflussnahme auf die Erlassung von Brandverhütungsvorschriften und die Erziehung der Bevölkerung zur Mitarbeit an der Brandverhütung durch ständige Aufklärung und Mahnung, |