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Eberhard (I.) von Kapellen wird erstmals 1325 gemeinsam mit seinem Vater Jans (I.) und seinem Bruder Ulrich (IV.) urkundlich genannt. Nach dem Tod seines Vaters verwalteten er und sein Bruder Ulrich (IV.) ihre Besitzungen gemeinsam.<ref name ="Raidl123">vgl. Heribert Raidl: ''Die Herren von Kapellen'', 2002, S. 123</ref> | Eberhard (I.) von Kapellen wird erstmals 1325 gemeinsam mit seinem Vater Jans (I.) und seinem Bruder Ulrich (IV.) urkundlich genannt. Nach dem Tod seines Vaters verwalteten er und sein Bruder Ulrich (IV.) ihre Besitzungen gemeinsam.<ref name ="Raidl123">vgl. Heribert Raidl: ''Die Herren von Kapellen'', 2002, S. 123</ref> Eberhard (I.) nahm um 1352 am Kriegszug von [[Albrecht II. (Österreich)|Herzog Albrecht (II.) von Österreich]] († 1358) gegen die Reichsstadt [[w:Zürich|Zürich]] teil, wofür ihm zunächst Teile der Herrschaft [[Peilstein im Mühlviertel|Peilstein]] und später Teile auf das herzogliche [[Haus (Steiermark)|Haus im Ennstal]] verpfändet wurden.<ref>vgl. Heribert Raidl: ''Die Herren von Kapellen'', 2002, S. 125f.</ref> Eberhard (I.) von Kapellen, der nach dem Tod seines Bruders Ulrich (IV.) häufig gemeinsam mit dessen Söhnen urkundete, dürfte nicht nur das Vertrauen von Herzog Albrecht (II.), sondern auch das von dessen Sohn und Nachfolger [[Rudolf IV. (Österreich)|Herzog Rudolf (IV.) "''dem Stifter''"]] († 1365) besessen haben.<ref name ="Raidl129">vgl. Heribert Raidl: ''Die Herren von Kapellen'', 2002, S. 129.</ref> | ||
Er war um 1356 Hauptmann "zu Enns" und 1357- 1369 außerdem Pfleger<ref group="A">Die mittelalterliche Bezeichnung "Pflege" in Bezug auf Burgen, Orte und Herrschaften etc. bedeutet die Verwaltung von diesen. Der "Pfleger" war für diese zuständig, er hatte aber, im Unterschied zu einer Belehnung oder Verpfändung, keine Besitzrechte.</ref> zu [[Schärding]]. | Er war um 1356 Hauptmann "zu Enns" und 1357- 1369 außerdem Pfleger<ref group="A">Die mittelalterliche Bezeichnung "Pflege" in Bezug auf Burgen, Orte und Herrschaften etc. bedeutet die Verwaltung von diesen. Der "Pfleger" war für diese zuständig, er hatte aber, im Unterschied zu einer Belehnung oder Verpfändung, keine Besitzrechte.</ref> zu [[Schärding]]. |
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