3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,  
* Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,  
* Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie  
* Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie  
* Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, glaubhaft zu machen. Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.  
* Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, [[Glaubhaftmachung|glaubhaft zu machen]]. Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.  


Die Bestimmung, dass  der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ausschließlich durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen sei, ist europarechtswidrig und darf daher von Behörden und Ämtern in Österreich nicht angewendet werden.  
Die Bestimmung, dass  der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske oder den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ausschließlich durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen sei, ist europarechtswidrig und darf daher von Behörden und Ämtern in Österreich nicht angewendet werden.


=== Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe ===
=== Belehrung, Information und Verwarnung statt Strafe ===
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