Schutz des Andenkens verstorbener Personen: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Kritik ===
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Diese Einschränkung der Personen, die klageberechtigt sind, hat für das Andenken des Verstorbenen unter Umständen negative Auswirkungen. Sind keine nahen Angehörigen mehr vorhanden, haben diese nicht die notwendigen finanziellen Mittel zur Klagsführung oder kein Interesse sein Andenken zu schützen, kann es dazu kommen, dass das Andenken des Verstorbenen gar nicht geschützt wird (Rechtsschutzlücke).
Diese Einschränkung der Personen, die klageberechtigt sind, hat für das Andenken des Verstorbenen unter Umständen negative Auswirkungen. Sind keine nahen Angehörigen mehr vorhanden, haben diese nicht die notwendigen finanziellen Mittel zur Klagsführung oder kein Interesse sein Andenken zu schützen, kann es dazu kommen, dass das Andenken des Verstorbenen gar nicht geschützt wird (Rechtsschutzlücke).
Der Wortlaut des § 17a Abs. 3 ABGB lässt auch eine andere Interpretation zu, so dass der Kreis der berechtigten Personen zur Klageerhebung nicht so eingeschränkt ist.<ref>Christoph Kronthaler: § 17a ABGB: Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten, Zak 5/2023, S.87.</ref>


== Gesetzliche Grundlage des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Verstorbener ==
== Gesetzliche Grundlage des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Verstorbener ==
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