Kronzeuge (Österreich): Unterschied zwischen den Versionen

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K (Wikilink korr.)
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Im [[w:Wörterbuch der Deutschen Sprache| Wörterbuch der Deutschen Sprache]] (DWDS) wird der Begriff „Kronzeuge“ zur Verwendung im deutschsprachigen Raum erst ab etwa 1860 dokumentiert.
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Eine Wortzusammensetzung zwischen „Kron“ und „Zeuge“ ist in republikanischen Staaten grundsätzlich nicht richtig, da es keinen [[w:Monokratie|Alleinherrscher]] („Krone“) gibt und es daher auch keinen Kronzeugen geben kann (einen Zeugen, der im Auftrag oder zum Vorteil der Krone agiert).<ref>Siehe Artikel 1 [[w:B-VG|B-VG]]: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“; Artikel 20 Abs. 2 [[w:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]]: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“; Artikel 148 Bundverfassung (Schweiz)„Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus“. Auch für die USA ist dieser Begriff grundsätzlich ab 1787 unrichtig, da in der Präambel der Verfassung der USA vom 17. September 1787 festgehalten ist: „Wir, das Volk der Vereinigten Staaten…“.</ref> Der Begriff „Kronzeuge“ leitet sich aus dem [[w:Rechtsgeschichte von England und Wales|englischen Recht]] ab.<ref>Die Kronzeugenregelung wird im [[w:Englische Sprache|englischen]] Sprachraum auch als ''Leniency Program'' bezeichnet.</ref> Der „Kronzeuge“ ist dabei ein Zeuge der Krone (des Herrschers), der vom Staatsanwalt (crown prosecutor) im Auftrag des Herrschers im Sinne eines Hautbelastungszeugen mit einer daraus für den Zeugen entspringenden vorteilhaften Stellung in das Gerichtsverfahren vor dem Gericht ([[w:Crown Court|Crown Court]]) eingebracht wird, um die Rechtsposition der Krone zu untermauern.<ref>Im [[w:Amerikanisches Englisch|amerikanischen Englisch]] daher im republikanischen Sinne richtigerweise „to give evidence for the state“ anstelle von „to give evidence for the crone“ ([[w:Hochdeutsche Sprache|dt.]]: etwa „für die Krone aussagen“.</ref>
Eine Wortzusammensetzung zwischen „Kron“ und „Zeuge“ ist in republikanischen Staaten grundsätzlich nicht richtig, da es keinen [[w:Monokratie|Alleinherrscher]] („Krone“) gibt und es daher auch keinen Kronzeugen geben kann (einen Zeugen, der im Auftrag oder zum Vorteil der Krone agiert).<ref>Siehe Artikel 1 [[w:B-VG|B-VG]]: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“; Artikel 20 Abs. 2 [[w:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] (Deutschland): „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“; Artikel 148 Bundverfassung (Schweiz): „Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus“. Auch für die USA ist dieser Begriff grundsätzlich ab 1787 unrichtig, da in der Präambel der Verfassung der USA vom 17. September 1787 festgehalten ist: „Wir, das Volk der Vereinigten Staaten…“.</ref> Der Begriff „Kronzeuge“ leitet sich aus dem [[w:Rechtsgeschichte von England und Wales|englischen Recht]] ab.<ref>Die Kronzeugenregelung wird im [[w:Englische Sprache|englischen]] Sprachraum auch als ''Leniency Program'' bezeichnet.</ref> Der „Kronzeuge“ ist dabei ein Zeuge der Krone (des Herrschers), der vom Staatsanwalt (crown prosecutor) im Auftrag des Herrschers im Sinne eines Hauptbelastungszeugen mit einer daraus für den Zeugen entspringenden vorteilhaften Stellung in das Gerichtsverfahren vor dem Gericht ([[w:Crown Court|Crown Court]]) eingebracht wird, um die Rechtsposition der Krone zu untermauern.<ref>Im [[w:Amerikanisches Englisch|amerikanischen Englisch]] daher im republikanischen Sinne richtigerweise „to give evidence for the state“ anstelle von „to give evidence for the crone“ ([[w:Hochdeutsche Sprache|dt.]]: etwa „für die Krone aussagen“).</ref>


Das [[w:Strafprozessrecht (Österreich)|österreichische Strafprozessrecht]] und das [[w:Strafgesetzbuch (Österreich)|Strafgesetzbuch]] nennen den Begriff des „Kronzeugen“ nicht direkt. In § 37e Kartellgesetz 2005 sowie im Wettbewerbsrecht ist der Begriff jedoch in Verwendung.
Das [[w:Strafprozessrecht (Österreich)|österreichische Strafprozessrecht]] und das [[w:Strafgesetzbuch (Österreich)|Strafgesetzbuch]] nennen den Begriff des „Kronzeugen“ nicht direkt. In § 37e Kartellgesetz 2005 sowie im Wettbewerbsrecht ist der Begriff jedoch in Verwendung.
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