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Eine Flexible Kapitalgesellschaft kann ''zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet'' werden<ref>§ 1 Abs. 1 FelxKapGG.</ref>, und zwar auch nur durch eine Person. Die FlexKapG kann somit Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Zwischen der Beantragung der Eintragung im [[w:Handelsregister (Österreich)|Handelsregister]] und der Zuteilung der Registernummer ist die FlexKapG eine [[w:Vorgesellschaft|Vorgesellschaft]] und gelten die Rechte bzw. Pflichten der eingetragenen Gesellschaft nur teilweise (siehe auch: [[w:Vor-GmbH|Vor-GmbH]]. | Eine Flexible Kapitalgesellschaft kann ''zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet'' werden<ref>§ 1 Abs. 1 FelxKapGG.</ref>, und zwar auch nur durch eine Person. Die FlexKapG kann somit Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Zwischen der Beantragung der Eintragung im [[w:Handelsregister (Österreich)|Handelsregister]] und der Zuteilung der Registernummer ist die FlexKapG eine [[w:Vorgesellschaft|Vorgesellschaft]] und gelten die Rechte bzw. Pflichten der eingetragenen Gesellschaft nur teilweise (siehe auch: [[w:Vor-GmbH|Vor-GmbH]]). | ||
Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter muss mindestens 1 Euro betragen.<ref>§ 3 FlexKapGG.</ref> Die Gründung der FlexKapG kann nach § 4 FlexKapGG iVm § 9a GmbHG unter Umständen vereinfacht erfolgen.<ref>Siehe Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbHG, BGBl. II Nr. 363/2017.</ref> | Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter muss mindestens 1 Euro betragen.<ref>§ 3 FlexKapGG.</ref> Die Gründung der FlexKapG kann nach § 4 FlexKapGG iVm § 9a GmbHG unter Umständen vereinfacht erfolgen.<ref>Siehe Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbHG, BGBl. II Nr. 363/2017.</ref> |
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