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Die in Österreich gewählte Formfreiheit der Vereinbarung zwischen den (Ehe-)Partnern einerseits und dem biologischen Vater (Samenspender) andererseits führt zu erheblichen Beweisproblemen und Rechtsunsicherheit, wenn es zur Ehescheidung kommt und ein (Ehe-)Partner die Elternschaft zum Kind nun bestreitet, um sich z. B. vor den [[w:Unterhalt|Unterhaltspflicht]] zu drücken oder den zukünftigen [[w:Erbrecht (Österreich)|Erbrechtsanspruch]] des Kindes zu verunmöglichen. | Die in Österreich gewählte Formfreiheit der Vereinbarung zwischen den (Ehe-)Partnern einerseits und dem biologischen Vater (Samenspender) andererseits führt zu erheblichen Beweisproblemen und Rechtsunsicherheit, wenn es zur Ehescheidung kommt und ein (Ehe-)Partner die Elternschaft zum Kind nun bestreitet, um sich z. B. vor den [[w:Unterhalt|Unterhaltspflicht]] zu drücken oder den zukünftigen [[w:Erbrecht (Österreich)|Erbrechtsanspruch]] des Kindes zu verunmöglichen. | ||
Benachteiligt ist vor allem das Kind, welches unter Umständen den Unterhalt und den Erbrechtsanspruch verliert und bei einer nachträglichen Aufhebung der Elternschaft sich auch nicht an den biologischen Vater halten kann, weil dieser rechtlich nicht als Vater gelten darf. | Benachteiligt ist aus dieser weitgehenden Formfreiheit der Regelungen der ''nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung'' vor allem das Kind, welches unter Umständen den Unterhalt und den Erbrechtsanspruch verliert und bei einer nachträglichen Aufhebung der Elternschaft sich auch nicht an den biologischen Vater halten kann, weil dieser rechtlich nicht als Vater gelten darf. | ||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == |
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