Umverpackung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
(neu angelegt)
 
 
Zeile 14: Zeile 14:
* um nach einer Produkt- oder Änderung des Firmennamens diese einheitlich zu benennen.
* um nach einer Produkt- oder Änderung des Firmennamens diese einheitlich zu benennen.


== rechtliche Konsequenzen ==
== Rechtliche Konsequenzen ==
In Österreich können Umverpackungen strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevant sein, wenn damit z. B. der Verbraucher getäuscht werden soll.<ref>Siehe z. B. OGH in 4 Ob 268/05y.</ref>
In Österreich können Umverpackungen strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevant sein, wenn damit z. B. der Verbraucher getäuscht werden soll.<ref>Siehe z. B. OGH in 4 Ob 268/05y.</ref>


Im Bereich des [[w:Urheberrecht (Österreich)|Urheberrechtes]] und [[w:Markenrecht|Markenrechtes]] kommt es wegen Umverpackungen immer wieder zum Versuch z. B. Preisgefälle in den verschiedenen [[w:Mitgliedsstaaten der Europäischen Union|Unionsmitgliedsstaaten]] zum Nachteil der Konsumenten aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich ist eine Veränderungen an Packung oder Produkt eine Markenrechtsverletzung. Ein Markenrechtinhaber kann sich uU dem weiteren Vertrieb eines Produktes widersetzen, wenn der Parallelimporteur es entweder neu verpackt und die Marke wieder darauf angebracht hat oder ein Etikett auf der Verpackung der Ware angebracht hat, es sei denn bestimmte Voraussetzungen werden erfüllt. Insbesondere ist es verborten, dass die Geltendmachung des Markenrechts durch den Markeninhaber nur zu dem Zweck erfolgt, sich dem Vertrieb der so umgepackten Waren zu widersetzen und dies zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Unionsmitgliedstaaten beitragen würde.<ref>17 Ob 3/09d.</ref> Grundsätzlich gilt daher innerhalb der EU, dass ein einmal in Verkehr gebrachtes Produkt im gesamten [[w:Binnenmarkt|Binnemarkt]] frei verkehrsfähig ist und der Urheber oder Markeninhaber nicht berechtigt ist, den Vertrieb z. B. durch Umverpackung nur deswegen einzuschränken.<ref>Siehe auch OGH: 4 Ob 69/05h.</ref> Liegen keine objektiv gerechtfertigten Gründe vor (z. B. nach § 10b Abs. 2 Markenschutzgesetz), so kann der Urheber oder Markeninhaber auch nicht durch Umverpackung oder [[Umetikettierung]] den Vertrieb seiner Ware im Binnenmarkt einschränken. Dennoch versuchen immer wieder Unternehmen dies zum Nachteil der Konsumenten und die nationalen Gerichte (z. B. in Österreich)<ref>Siehe z. B.: 4 Ob 270/00k .</ref> als auch der [[w:Gerichtshof der Europäischen Union|Gerichtshof der Europäischen Union]] (EuGH) mussten sich mit solchen Praktiken auseinandersetzen um zu beurteilen, ob ein objektiv gerechtfertigter Grund für die Umverpackung bzw. Umetikettierung vorliegt.<ref>Siehe EuGH z. B.: C-427/93; C-429/93; C-463/93</ref>
Im Bereich des [[w:Urheberrecht (Österreich)|Urheberrechtes]] und [[w:Markenrecht|Markenrechtes]] kommt es wegen Umverpackungen immer wieder zum Versuch z. B. Preisgefälle in den verschiedenen [[w:Mitgliedsstaaten der Europäischen Union|Unionsmitgliedsstaaten]] zum Nachteil der Konsumenten aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich ist eine Veränderungen an Packung oder Produkt eine Markenrechtsverletzung. Ein Markenrechtinhaber kann sich uU dem weiteren Vertrieb eines Produktes widersetzen, wenn der Parallelimporteur es entweder neu verpackt und die Marke wieder darauf angebracht hat oder ein Etikett auf der Verpackung der Ware angebracht hat, es sei denn bestimmte Voraussetzungen werden erfüllt. Insbesondere ist es verborten, dass die Geltendmachung des Markenrechts durch den Markeninhaber nur zu dem Zweck erfolgt, sich dem Vertrieb der so umgepackten Waren zu widersetzen und dies zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Unionsmitgliedstaaten beitragen würde.<ref>17 Ob 3/09d.</ref> Grundsätzlich gilt daher innerhalb der EU, dass ein einmal in Verkehr gebrachtes Produkt im gesamten [[w:Binnenmarkt|Binnemarkt]] frei verkehrsfähig ist. Liegen keine objektiv gerechtfertigten Gründe vor (z. B. nach § 10b Abs. 2 Markenschutzgesetz), so kann der Urheber oder Markeninhaber auch nicht wegen Umverpackung oder [[Umetikettierung]] den Vertrieb seiner Ware im Binnenmarkt einschränken. Dennoch versuchen immer wieder Unternehmen dies zum Nachteil der Konsumenten und die nationalen Gerichte (z. B. in Österreich)<ref>Siehe z. B.: 4 Ob 270/00k .</ref><ref>Siehe auch OGH: 4 Ob 69/05h.</ref> als auch der [[w:Gerichtshof der Europäischen Union|Gerichtshof der Europäischen Union]] (EuGH) mussten sich mit solchen Praktiken auseinandersetzen um zu beurteilen, ob ein objektiv gerechtfertigter Grund für die Umverpackung bzw. Umetikettierung vorliegt.<ref>Siehe EuGH z. B.: C-427/93; C-429/93; C-463/93</ref>
 
== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
<references />
10.166

Bearbeitungen

Navigationsmenü