Umetikettierung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Beispiele ==
== Beispiele ==
=== Urheberrecht und Markenrechte ===
=== Urheberrecht und Markenrechte ===
Im Bereich des [[w:Urheberrecht (Österreich)|Urheberrechtes]] und [[w:Markenrecht|Markenrechtes]] kommt es wegen Umetikettierungen immer wieder zum Versuch z. B. Preisgefälle in den verschiedenen [[w:Mitgliedsstaaten der Europäischen Union|Unionsmitgliedsstaaten]] zum Nachteil der Konsumenten aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich gilt innerhalb der EU, dass ein einmal in Verkehr gebrachtes Produkt im gesamten [[w:Binnenmarkt|Binnemarkt]] frei verkehrsfähig ist und der Urheber oder Markeninhaber nicht berechtigt ist, den Vertrieb einzuschränken. Liegen keine objektiv gerechtfertigten Gründe vor (z. B. nach § 10b Abs. 2 Markenschutzgesetz<ref>Siehe EuGH in: C-253/20; C-254/20.</ref>), so kann der Urheber oder Markeninhaber auch nicht durch Umetikettierung oder [[Umverpackung]] den Vertrieb seiner Ware im Binnenmarkt einschränken. Dennoch versuchen immer wieder Unternehmen dies zum Nachteil der Konsumenten und die nationalen Gerichte (z. B. in Österreich)<ref>Siehe z. B.: OGH in 4 Ob 175/23y; 11Os49/23z.</ref> als auch der [[w:Gerichtshof der Europäischen Union|Gerichtshof der Europäischen Union]] (EuGH) mussten sich mit solchen Praktiken auseinandersetzen um zu beurteilen, ob ein objektiv gerechtfertigter Grund für die Umetikettierung bzw. Umverpackung vorliegt.<ref>Siehe EuGH z. B.: C-427/93; C-429/93; C-463/93</ref>
Im Bereich des [[w:Urheberrecht (Österreich)|Urheberrechtes]] und [[w:Markenrecht|Markenrechtes]] kommt es durch Umetikettierungen immer wieder zum Versuch z. B. Preisgefälle in den verschiedenen [[w:Mitgliedsstaaten der Europäischen Union|Unionsmitgliedsstaaten]] zum Nachteil der Konsumenten aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich gilt innerhalb der EU, dass ein einmal in Verkehr gebrachtes Produkt im gesamten [[w:Binnenmarkt|Binnemarkt]] frei verkehrsfähig ist und der Urheber oder Markeninhaber nicht berechtigt ist, den Vertrieb einzuschränken. Liegen keine objektiv gerechtfertigten Gründe vor (z. B. nach § 10b Abs. 2 Markenschutzgesetz<ref>Siehe EuGH in: C-253/20; C-254/20.</ref>), so kann der Urheber oder Markeninhaber nicht wegen Umetikettierung oder [[Umverpackung]] den Vertrieb seiner Ware im Binnenmarkt einschränken. Dennoch versuchen immer wieder Unternehmen dies zum Nachteil der Konsumenten und die nationalen Gerichte (z. B. in Österreich)<ref>Siehe z. B.: OGH in 4 Ob 175/23y; 11Os49/23z.</ref> als auch der [[w:Gerichtshof der Europäischen Union|Gerichtshof der Europäischen Union]] (EuGH) mussten sich mit solchen Praktiken auseinandersetzen um zu beurteilen, ob ein objektiv gerechtfertigter Grund für die Umetikettierung bzw. Umverpackung vorliegt.<ref>Siehe EuGH z. B.: C-427/93; C-429/93; C-463/93</ref>


=== Hygiene Austria ===
=== Hygiene Austria ===
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