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Im Zusammenhang mit der Ölpest wurde dem [[w:BP|BP-Konzern]] vom [[w:US-Justizministerium|US-Justizministerium]] im [[w:Deepwater-Prozess|Deepwater-Prozess]] eine [[w:Geldstrafe|Geldstrafe]] von 4,5 Milliarden [[w:US-Dollar|US-Dollar]] auferlegt. Es gilt dies als die höchste jemals verhängte Strafe für ein Umweltdelikt. Zusätzlich musste BP für die Bewältigung der Folgekosten der Ölpest 38,1 Mrd. Dollar an [[w:Rückstellung|Rückstellungen]] bilden.<ref>[https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/oelkatastrophe-im-golf-von-mexiko-bp-mitarbeiter-wegen-toetungsdelikten-angeklagt-1.1523810 ''BP-Mitarbeiter wegen Tötungsdelikten angeklagt ''.] In: ''[[w:Süddeutsche Zeitung|Süddeutsche Zeitung]].'' 15. November 2012; abgerufen am 16. November 2012.</ref> | Im Zusammenhang mit der Ölpest wurde dem [[w:BP|BP-Konzern]] vom [[w:US-Justizministerium|US-Justizministerium]] im [[w:Deepwater-Prozess|Deepwater-Prozess]] eine [[w:Geldstrafe|Geldstrafe]] von 4,5 Milliarden [[w:US-Dollar|US-Dollar]] auferlegt. Es gilt dies als die höchste jemals verhängte Strafe für ein Umweltdelikt. Zusätzlich musste BP für die Bewältigung der Folgekosten der Ölpest 38,1 Mrd. Dollar an [[w:Rückstellung|Rückstellungen]] bilden.<ref>[https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/oelkatastrophe-im-golf-von-mexiko-bp-mitarbeiter-wegen-toetungsdelikten-angeklagt-1.1523810 ''BP-Mitarbeiter wegen Tötungsdelikten angeklagt ''.] In: ''[[w:Süddeutsche Zeitung|Süddeutsche Zeitung]].'' 15. November 2012; abgerufen am 16. November 2012.</ref> | ||
== Rechtfertigung == | === Rechtfertigung === | ||
Handlungen gegen die Umwelt, bei denen Umweltdelikte verwirklicht werden, sind gerechtfertigt und nicht strafbar, wenn diese durch behördliche oder gesetzliche Vorgaben zuvor erlaubt wurden (z. B. Abfalldeponierung, Handel mit Wildtieren, großflächige Rodung von Waldflächen etc.). Dieser Verstoß gegen ein Umweltdelikt ist selbst dann nicht strafbar, wenn dadurch der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht wurden. In Österreich ist unter Umständen ein Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn er sich bei Verstoß gegen ein Umweltdelikt über eine Rechtsvorschrift oder über einen behördlichen Auftrag geirrt hat und wenn ihm dieser Irrtum nicht vorgeworfen werden kann. Ebenso wird ein Täter unter Umständen nicht bestraft, wenn er tätige Reue zeigt und den Schanden von sich aus wieder gut macht. (siehe z. B. §§ 180 bis 183 StGB zu Irrtum bzw. Strafaufhebungsgründen). | Handlungen gegen die Umwelt, bei denen Umweltdelikte verwirklicht werden, sind gerechtfertigt und nicht strafbar, wenn diese durch behördliche oder gesetzliche Vorgaben zuvor erlaubt wurden (z. B. Abfalldeponierung, Handel mit Wildtieren, großflächige Rodung von Waldflächen etc.). Dieser Verstoß gegen ein Umweltdelikt ist selbst dann nicht strafbar, wenn dadurch der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht wurden. In Österreich ist unter Umständen ein Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn er sich bei Verstoß gegen ein Umweltdelikt über eine Rechtsvorschrift oder über einen behördlichen Auftrag geirrt hat und wenn ihm dieser Irrtum nicht vorgeworfen werden kann. Ebenso wird ein Täter unter Umständen nicht bestraft, wenn er tätige Reue zeigt und den Schanden von sich aus wieder gut macht. (siehe z. B. §§ 180 bis 183 StGB zu Irrtum bzw. Strafaufhebungsgründen). | ||
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