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Der österreichische Gesetzgeber fand es jedoch bis 2023 nicht notwendig, für Whistleblower einen Schutz einzuführen. Verspätet wurde im Februar 2023 die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft gesetzt<ref>Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG), BGBl. I Nr. 6/2023.</ref>, nachdem die [[w:Europäische Kommission|Europäische Kommission]] bereits ein [[w:Vertragsverletzungsverfahren|Vertragsverletzungsverfahren]] wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet hatte (die Richtlinie hätte bis spätestens 17. Dezember 2021 umsetzen sein müssen).<ref>[https://orf.at/stories/3246950/ Österreich säumig bei Schutz von Whistleblowern], Webseite: orf.at vom 10. Februar 2022.</ref> | Der österreichische Gesetzgeber fand es jedoch bis 2023 nicht notwendig, für Whistleblower einen Schutz einzuführen. Verspätet wurde im Februar 2023 die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft gesetzt<ref>Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG), BGBl. I Nr. 6/2023.</ref>, nachdem die [[w:Europäische Kommission|Europäische Kommission]] bereits ein [[w:Vertragsverletzungsverfahren|Vertragsverletzungsverfahren]] wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet hatte (die Richtlinie hätte bis spätestens 17. Dezember 2021 umsetzen sein müssen).<ref>[https://orf.at/stories/3246950/ Österreich säumig bei Schutz von Whistleblowern], Webseite: orf.at vom 10. Februar 2022.</ref> | ||
Das im Februar 2023 in Kraft getretenen HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) wurde in Österreich sodann so ausgestaltet, dass Whistleblower in Österreich vor strafrechtlicher Verfolgung (siehe aber [[Kronzeuge (Österreich)|Kronzeuge]]) und vor Offenlegung ihrer persönlichen Daten <u>nicht</u> geschützt sind (siehe § 3 Abs. 6 Zif. 4 HSchG), somit der eigentliche Zweck, der Schutz der Hinweisgeber auch im Strafverfahren, nicht erfüllt wird. | Das im Februar 2023 in Kraft getretenen HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) wurde in Österreich sodann so ausgestaltet, dass Whistleblower in Österreich vor strafrechtlicher Verfolgung (siehe aber [[Kronzeuge (Österreich)|Kronzeuge]]) und vor Offenlegung ihrer persönlichen Daten <u>nicht</u> geschützt sind (siehe § 3 Abs. 6 Zif. 4 HSchG), somit der eigentliche Zweck, der Schutz der Hinweisgeber auch im Strafverfahren, nicht erfüllt wird. [[w:Verena Nussbaum|Verena Nussbaum]] ([[w:SPÖ|SPÖ]]) meinte zu diesem Gesetz: ''Dieses sei trotz der langen Verzögerung ein "Pfusch" geworden und enthalte einige "schwere Fehler"''. ''Man habe den Gestaltungsspielraum zu Gunsten der Unternehmen ausgeschöpft und nicht zu Gunsten der Hinweisgeber:innen''.<ref name=parlament /> | ||
== Whistleblower == | == Whistleblower == |
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