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* der Whistleblower ''einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern''. | * der Whistleblower ''einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern''. | ||
Wer wissentlich einen falschen Hinweis gibt, ist nach § 24 HSchG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen. | Wer wissentlich einen falschen Hinweis gibt, ist nach § 24 HSchG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen. | ||
== Weblinks == | |||
* <ref>[https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/1921/fname_1513764.pdf Bericht | |||
des Ausschusses für Arbeit und Soziales], Webseite: parlament.gv.at. | |||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == |
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