Whistleblower: Unterschied zwischen den Versionen

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* der Whistleblower ''einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern''.
* der Whistleblower ''einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern''.
Wer wissentlich einen falschen Hinweis gibt, ist nach § 24 HSchG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
Wer wissentlich einen falschen Hinweis gibt, ist nach § 24 HSchG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
== Weblinks ==
* <ref>[https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/1921/fname_1513764.pdf Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales], Webseite: parlament.gv.at.


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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