Zivildienstserviceagentur: Unterschied zwischen den Versionen

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== Außerordentlicher Zivildienst ==
== Außerordentlicher Zivildienst ==
Nach § 21 Abs. 1 ZDG kann die Zivildienstserviceagentur ''Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen'' (§ 4 Abs. 1 ZDG) ''zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.  
Nach § 21 Abs. 1 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur ''Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen'' (§ 4 Abs. 1 ZDG) ''zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.  


Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt nach § 21 Abs. 3 ZDG erst mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.
Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt nach § 21 Abs. 3 ZDG erst mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.
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