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Niemand ist verpflichtet einer sterbewilligen Person Hilfe beim Sterben zu leisten. Falls eine solche Leistung vertraglich vereinbart wurde, kann diese nicht eingeklagt werden (§ 2 Abs. 1 StVfG). | Niemand ist verpflichtet einer sterbewilligen Person Hilfe beim Sterben zu leisten. Falls eine solche Leistung vertraglich vereinbart wurde, kann diese nicht eingeklagt werden (§ 2 Abs. 1 StVfG). | ||
Dies bedeutet, | Dies bedeutet, eine Apotheke ist nicht verpflichtet Präparate<ref>Díes ist eine für die sterbewillige Person tödliche Dosis [[w:Natrium-Pentobarbital|Natrium-Pentobarbital]] oder ein anderes, durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 StVfG festgelegtes Mittel, das in entsprechender Dosis das Leben beendet (§ 3 Zif. 9 und § 11 StVfG.</ref> abzugeben, die eine sterbewilligen Person benutzen will, um zu sterben. Niemand ist verpflichtet, an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken (auch kein [[w:Notar|Notar]] und kein [[w:Arzt|Arzt]] – § 2 Abs. 1 und Abs. 2 StVfG). | ||
Umgekehrt bedeutet es aber auch, dass z. B. kein Arzt, kein Notar, kein Apotheker, keine sonstige Person deswegen benachteiligt werden darf, weil sie an einer Sterbeverfügung mitwirkt (§ 2 Abs. 2 StVfG). | Umgekehrt bedeutet es aber auch, dass z. B. kein Arzt, kein Notar, kein Apotheker, keine sonstige Person deswegen benachteiligt werden darf, weil sie an einer Sterbeverfügung mitwirkt (§ 2 Abs. 2 StVfG). | ||
== Errichtung einer Sterbeverfügung == | == Errichtung einer Sterbeverfügung == |
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