Verbandsgesetze des OeEHV
Einleitung
Grundlage für die Arbeit des "Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes", der bis zum Einmarsch der deutschen Wehrmacht am 12. März 1938, in Wien existierte, waren verschiedene Vorschriften, wie beispielsweise die Satzung. Der Verband veröffentlichte die Verbandsgesetzte in seiner Zeitschrift "Der Eishockeysport" in der Saion 1928/29, auf Wunsch der Mitglieder und Leser. Sie waren auch im Handel zu beziehen. Zum besseren Verständnis für der Artikel über die Arbeit des OeEHV und seiner Verbandsvereine sind diese Veröffentlichungen hier aufgeführt.
- a) Satzung[1]
- b) Spielvorschriften[2]
- c) Meisterschaftsausschreibung des OeEHV[3]
- d) Vorschriften über die An- und Abmeldung von Spielern[4]
- e) Amateurbestimmungen[5]
- f) Statut für das Schiedsrichterkollegium des OeEHV[6]
- es werden noch erstellt:
- g) offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandes
- h) Bestimmungen für Spielerausweise (Entwurf)[7]
Die Vorschriften haben den Stand von April 1929. Sie sind vorher, aber auch nachher verändert worden. Soweit bekannt, werden diese Änderungen noch eingestellt.
VerbandsgesetzeSatzung
Der Verband führt den Namen Oesterreichischer Eis-Hockey Verband (OeEHV), hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
Zweck des Verbandes ist die Förderung des Eishockeysports, sowie die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Verbandsangehörigen mit Ausschaltung aller politischen, nationalen und konfessionellen Bestrebungen, unter Betonung des Amateurstandpunktes.
Verbandsangehörige des österreichischen Eishockey-Verbandes sind:
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind Personen, die wegen ihrer Verdienste um den Verband oder dem Eishockeysport hierzu ernannt wurden. Auch Körperschaften können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Verbandsmitglied kann jeder aktiv Eishockeysport betreibende Sportverein werden, der seinen Sitz in Oesterreich hat. Schutzvereinigung kann jede Sportvereinigung werden, auf die die Bestimmungen der Verbandsmitglieder nicht zur Gänze zutreffen; dies ist insbesondere der Fall bei Sportvereinigungen, die den Betrieb ihrer Eishockeysektion erst aufbauen oder zeitweilig einstellen, ferner bei sportlichen Vereinigungen, die wohl Eishockey betreiben, aber einstweilen noch nicht den Charakter eines Vereins tragen (Schulmannschaften, Firmenmannschaften usw. usw.). Mitgliedschaft
Der Beitritt eines Verbandsmitgliedes oder einer Schutzvereinigung erfolgt auf Grund eines an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Ansuchens. Diesem sind beizulegen:
Der Vorstand ist berechtigt, provisorisch aufzunehmen, doch unterliegt die Aufnahme der Bestätigung des nächsten Verbandstages.
Ehrenpräsidenten kommen alle jene Rechte zu, die die Satzungen den Vorstandsmitgliedern einräumen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Verbandsmitglieder, haben am Verbandstage jedoch nur beratende Stimme. Verbandsmitglieder haben das Recht, sich am Verbandstage durch schriftlich zu beglaubigende Abgesandte vertreten zu lassen und aktives Stimmrecht und Wahlrecht auszuüben (siehe § 11). Die Verbandsmitglieder haben das Recht, sich zu örtlichen oder Landesverbänden zu vereinigen. Schutzvereinigungen haben bei Verbandstagen und in allen jenen Ausschüssen, in denen Vertreter jedes Verbandsmitgliedes Sitz haben, ein Recht auf eine beratende Stimme.
Verbandsmitglieder und Schutzvereinigungen haben die Pflicht, die vom Verbandstage, vom Vorstand oder von den hierzu ermächtigten Ausschüssen vorgeschriebenen Beschlüsse zu befolgen und Verbandsgebühren und Ordnungsstrafen innerhalb vier Wochen (falls keine kürzere Frist angegeben wurde) vom Tage der Vorschreibung angerechnet, zu bezahlen. Verbandsangehörige die nach Ablauf dieser Fristen die fälligen Gebühren ohne Stundung nicht entrichtet haben, gehen bis zur vollständigen Abstattung derselben ihres Stimmrechtes sowohl im Verbandstage als auch in etwaigen Unterausschüssen verlustig. Die Verbandsangehörigen haben ferner die Pflicht:
Ausscheiden aus dem Verband
Der Austritt aus dem österreichischen Eis-Hockey Verband ist mittels eingeschriebenen Briefes dem Verbandsvorstand anzuzeigen. Die Austrittsanmeldung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung aller bis zum Ende des Verbandsjahres, das ist 31. März, fälligen Verbindlichkeiten.
Der Ausschluss eines Verbandsangehörigen kann nur durch einen Verbandstag erfolgen, und zwar insbesondere:
Durch den Ausschluss erlöschen die Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Verbande nicht. Der Vorstand ist berechtigt, einen Verein provisorisch auszuschließen; den definitiven Ausschluss kann nur der nächste Verbandstag beschließen. Den Verbandsangehörigen ist es verboten, Gruppen anzugehören, deren Tätigkeit Einfluß auf den Eishockeysport nimmt. Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe bedingt den automatischen Ausschluß der beteiligten Verbände aus dem Verbande ohne Anhörung des Verbandstages.
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch die vom Verbandstag festzusetzenden Verbandsgebühren, durch Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, ferner aus Spenden und allen anderen Geldzuflüssen.
Die Geschäfte des Verbandes werden durch die Verbandstage, den Verbandsvorstand und dessen Unterausschüsse geführt.
Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich am Ende des Verbandsjahres im Monat März in Wien statt. Die Einladungen haben mindestens 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an die Verbandsangehörigen zu ergehen. Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, zum Verbandstage aus der Zahl seiner Mitglieder bis zu 3 Vertreter zu entsenden. Vereine, die ihren Sitz nicht am Ort des Verbandstages haben, können sich auch durch Nichtmitglieder vertreten lassen, doch dürfen niemals mehr als 6 Stimmen von einer Person vertreten werden. In jedem Falle ist eine schriftliche, auf den Namen des Vertreters lautende Beglaubigung notwendig. Der Verbandstag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten ist. Ist diese Beschlußfähigkeit zur anberaumten Stunde nicht vorhanden, so ist der Verbandstag nach einer halben Stunde Wartezeit, bei jeder Anzahl von Anwesenden zu eröffnen und beschlußfähig. Jedes Verbandsmitglied hat 3 Stimmen (entscheidende Stimmen). Sitz und beratende Stimme haben die Mitglieder des bisherigen Verbandsvorstandes, je 2 Vertreter der Unterverbände, je 1 Vertreter der Unterausschüsse des OeEHV, der Schutzvereinigungen, der Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder. Der Verbandstag ist nicht öffentlich, doch können Gäste zugelassen werden. Die Beschlüsse des Verbandstages können nur durch einen neuerlichen Verbandsbeschluß abgeändert oder aufgehoben werden.
Dem ordentlichen Verbandstag obliegt:
Der Verbandstag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; lediglich zur Satzungsänderung sowie zur Wahl von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern ist Zweidrittel-, zur Auflösung des Verbandes Vierfünftel-Mehrheit erforderlich. Wahlen werden mit absoluter Stimmenmehrheit aller anwesenden Stimmen vorgenommen. Erhält keine der Gewählten die absolute Mehrheit oder entfallen auf mehrere Wahlbewerber gleichviel Stimmen, findet zwischen den stimmreichsten Kandidaten in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden solange Stichwahl statt, bis die Kandidaten mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt erscheinen. Abstimmungen werden in der Regel mündlich und namentlich, Wahlen schriftlich und geheim vorgenommen. Wahlen auf Zuruf dürfen nur auf Grund eines einstimmig gefaßten Beschlusses vorgenommen werden. Über die Richtigkeit der Abstimmungen und Wahlen haben zwei vorher mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählende Stimmenzähler zu achten.
Ein außerordentlicher Verbandstag muß in folgenden Fällen einberufen werden:
Der Verbandstag ist spätestens 30 Tage nach Eintreffen des Ansuchens anzuberaumen; die Einladungen ergehen 14 Tage vorher. Alle anderen Bestimmungen gleichen den Bestimmungen für den ordentlichen Verbandstag. Verbandsorgane
Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus:
Die unter a) und b) Genannten wählt der Verbandstag, die unter c) genannten werden von den Ausschüssen, bzw. von den Unterverbänden entsendet. d) den Verbandskapitän wählt der Vorstand. Der Verbandskapitän wird von der Vorstandsleitung mit allen nötigen Vollmachten zur Erfüllung seiner Aufgabe ausgestattet. Der Vorstand hat sich acht Tage nach seiner Wahl zu konstituieren; er wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten, zwei Schriftführer und einen Kassierer, die, ebenso wie der Präsident, ihren Wohnsitz in Wien haben müssen. Die Funktionsdauer der vom Verbandstag gewählten Vorstandsmitglieder währt ein Verbandsjahr. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Verbandsjahres aus, wird die Stelle vom Vorstand, resp. von der entsendenden Körperschaft im Wege der Kooptierung neu besetzt (siehe Einschränkung § 14a).
Dem Verbandsvorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Verbandstages und die Leitung der gesamten Verbandsgeschäfte. Er ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, welche als Ergänzung der Satzungen zu gelten hat. Sein Wirkungskreis umfaßt die Vermögensverwaltung, die provisorische Aufnahme und den provisorischen Ausschluß von Verbandsangehörigen, ebenso die provisorische Genehmigung von Unterverbänden; alle organisatorischen und administrativen, nationalen und internationalen Fragen; Ausschreibung von Staatskonkurrenzen, Turnieren, sowie alle den österreichischen Eishockeysport betreffenden Fragen. Der Verband wird nach außen hin durch seinen Präsidenten vertreten. Wichtige schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers. Für Kassaangelegenheiten ist an Stelle des Schriftführers die Mitfertigung des Kassierers erforderlich. In besonders dringenden Fällen ist der Präsident im Einvernehmen mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern berechtigt, Verfügungen, die sonst nur dem Verbandsvorstand zustehen, gegen dessen nachträgliche Genehmigung zu treffen. Gegen jeden Beschluß der Unterverbände steht dem Vorstand des OeEHV ein mit Zweidrittel-Mehrheit zu beschließendes Veto zu. Das Veto hebt den Beschluß auf. Wird der inhibierte Beschluß von den Mitgliedern des betroffenen Unterverbandes mit Zweidrittel-Mehrheit neuerlich gefaßt, so ist er rechtskräftig. Der Vorstand des OeEHV kann einen solchen zum zweiten Male gefaßten Beschluß nur dann aufheben, wenn auf Befragen der gesamten Verbandsmitglieder die absolute Mehrheit derselben dafür ist. Diese Aufhebung ist unanfechtbar. Dem Vorstand des OeEHV steht das Recht zu, in allen wichtigen Angelegenheiten die Entscheidung der Verbandsmitglieder im Wege eines schriftlichen Referendums einzuholen. Unterverbände
Mindestens drei Verbandsmitglieder eines Bundeslandes können sich zu einem "Unterverband des OeEHV" zusammenschließen, der seine Tätigkeit erst nach Einholung der provisorischen Zustimmung des Verbandsvorstandes, der seine vorgesetzte Behörde ist, aufnehmen darf. In jedem Bundesverband kann nur ein Unterverband genehmigt werden. Die Zuweisung eines Verbandsangehörigen zu einem Unterverband kann vom OeEHV auch dann vorgenommen werden, wenn der Sitz des betreffenden Mitgliedes nicht im Bundesland des Unterverbandes ist. Die Satzungen und Vorschriften des Unterverbandes dürfen jenen des OeEHV nicht zuwiderlaufen und unterliegen der Genehmigung des OeEHV.
Der Wirkungskreis umfaßt:
Der Verbandsvorstand des OeEHV ist berechtigt, Unterausschüsse einzusetzen, die vier Wochen nach ihrer Gründung dem OeEHV ihre Geschäftsordnung vorzulegen haben.
Bei Verletzung der Satzungen, Verbandsvorschriften oder der Beschlüsse des Verbandstages und der Verbandsorgane kann gegen Schuldtragende auf Grund der bestehenden Disziplinarvorschriften vorgegangen werden.
Streitfragen, die sich zwischen Verbandsangehörigen oder deren Mitgliedern ergeben, werden durch den Verbandsvorstand unanfechtbar geschlichtet. Streitigkeiten, bei denen der Verbandsvorstand selbst Partei ist, werden unanfechtbar durch ein Schiedsgericht geschlichtet. In dieses entsendet jede der streitenden Parteine zwei Vertreter und diese wählen einen fünften als Vorsitzenden. Können sie sich betreffend des Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht ist verpflichet, sich ehestens zu konstituieren und seine Entscheidung binnen 14 Tagen nach seiner Einberufung zu treffen.
Die Auflösung des OeEHV kann nur von einem Verbandstage mit Vierfünftel-Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Verbandmitglieder beschlossen werden. Das Verbandsvermögen ist bei seiner Auflösung sportlichen Zwecken mit Berücksichtigung des Eishockeysports zuzuwenden.
Alle anderen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Angelegenheiten werden durch den Verbandsvorstand geregelt.
Spielvorschriften
Die Spielvorschriften des OeEHV umfassen jene Bestimmungen, welche für die Austragung jeglicher Art von Wettspielen der Vereine des OeEHV maßgebend sind. Sie sind, soweit sie nicht durch andere Bestimmungen des Verbandes außer Kraft gesetzt werden, für alle in Österreich stattfindenden Eishockeywettspiele maßgebend. Für Spiele österreichischer Mannschaften im Auslande gelten sie nach der Maßgabe der Durchführungsmöglichkeit durch den österreichischen Verein. 2. Wettspielaustragung Allen Vereinen des OeEHV ist es jederzeit gestattet, Spiele gegen Verbandsvereine ohne vorherige Genehmigung des Verbandes oder seiner Organe auszutragen. Ausgenommen hiervon sind Spiele gegen suspendierte oder disqualifizierte Vereine oder Vereine, für die ein teilweises Spielverbot besteht. Spiele gegen Vereine, die dem OeeHV nicht angehören, sind nur mit vorher eingeholter Zustimmung des Verbandsvorstandes zulässig.
Jeder Verbandsverein, welcher Wettspiele gegen Nichtverbandsvereine auszutragen beabsichtigt, hat sofort bei Anbahnung der diesbezüglichen Verhandlungen um die Genehmigung durch den Vorstand des OeEHV anzusuchen. Erst die durch diesen erteilte "Vorgenehmigung" berechtigt den Verbandsverein, bindende Abmachungen zu treffen. Der Verbandsverein ist bei Abschluß der Vereinbarung verpflichtet, den gesamten Briefwechsel mit dem Gegner im Original dem Verbandsvorstande vorzulegen. Alle geforderten Nachweise sind dem Verbande vorzulegen und werden auf Verlangen des Vereines vertraulich behandelt.
Jede Begegnung der Mannschaften zweier Vereine, bei welcher die Spielregeln eingehalten, oder die unter Leitung eines Unparteiischen, oder in Anwesenheit von Zuschauern, oder nach erfolgter öffentlicher Ankündigung, ausgetragen werden, ist als Wettspiel anzusehen. Spiele, deren Ergebnisse einer Beglaubigung durch Verbandsbehörden unterliegen, sowie alle Spiele von Mannschaften, welche im Auftrage des Verbandes zusammengestellt werden, sind Verbandsspiele, alle übrigen Freundschaftsspiele.
Vereinbarungen zwischen zwei Vereinen, ein Wettspiel auszutragen, können in jeder beliebigen Form geschlossen werden. Dort, wo vom Verband Wettspielreferenten mit besonderem Wirkungskreis eingesetzt wurden, gelten die für dieselben erlassenen Vorschriften. Sondervereinbarungen, welche zwischen zwei Vereinen getroffen werden, müssen, um vor dem Verband Geltung zu haben, schriftlich festgelegt sein. Falls ein Verein seinen Sitz nicht im gleichen Gemeindegebiet hat wie sein Gast, hat er diesen von einer Absage mindestens 24 Stunden vor dem letzten zur Abreise erforderlichen Zeitpunkt und umgekehrt der Gast den Gastgeber in gleicher Weise zu verständigen. Bei Spielen zwischen zwei Vereinen mit Sitz im gleichen Gemeindegebiet gilt als kürzeste Absagefrist 24 Stunden vor angesetztem Spielbeginn.
Hält ein Verein eine getroffene Wettspielvereinbarung nicht ein, so ist sein Gegner berechtigt, Schadensersatz in Höhe der tatsächlich gemachten, notwendigen und nachgewiesenen Auslagen oder Austragung eines Ersatzspieles an einem von ihm gewählten Zeitpunkt zu verlangen. In allen Fällen höherer Gewalt ist der erlittene Schaden zwischen beiden Vereinen zu gleichen Teilen aufzuteilen, oder, soweit dies zulässig, ein Ersatzspiel bei Teilung der Kosten und Einnahmen zu vereinbaren.
Die Spielplätze müssen den Spielregeln entsprechen und bei Spielen in der Dunkelheit entsprechend beleuchtet sein. Die Beschaffenheit eines Spielplaltzes kann seitens eines Vereines nicht beanstandet werden, falls der Platz vom Verband spieltauglich befunden wurde.
Die Vereine sind verpflichtet, in verschiedenfarbiger, gut unterscheidbarer Spielbekleidung anzutreten. Bei Spielkleidungen, welche Anlaß zu Verwechselungen geben könnten, hat über Aufforderung des Schiedsrichters in erster Linie der platzstellende, dann aber der platzwahlberechtigte Verein die Kleidung zu wechseln. Nach Beendigung des Spieles haben die Mannschaften in der Mitte des Spielfeldes einander gegenüber Aufstellung zu nehmen und der gegnerischen Mannschaft und gemeinsam mit dieser dem Schiedsrichter den Sportgruß darzubringen.
Alle Spiele in Oeterreich sind von Schiedsrichtern des OeEHV zu leiten. Die Schiedsrichter sind beim Schiedsrichterreferat zeitgerecht anzufordern. Erscheint der besetzte Schiedsrichter nicht, so haben vor Beginn des Wettspieles die Vereine sich unter den anwesenden Verbandsschiedsrichtern auf einen Wettspielleiter, gegebenenfalls durch das Los, zu einigen. Hierbei sind Schiedsrichter den Aspiranten und diese anderen Herren, vorzuziehen.
Eine Mannschaft gilt als angetreten, wenn Spieler dieser Mannschaft in Spielbekleidung, auf Schlittschuhen, mit Stöcken sich auf dem Spielfeld oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden und ihre Pässe dem Unparteiischen übergeben haben. Spieler ohne Pässe sind nicht als angetreten anzusehen und dürfen nicht spielen. Eine Mannschaft gilt als "nicht angetreten", wenn sie nicht bis längstens 15 Minuten nach dem festgesetzten Spielbeginn in der vorstehend geschilderten Art angetreten ist. Den Fall höherer Gewalt ausgenommen, erlischt für den angetretenen Gegner nach Ablauf der Wartezeit die Verpflichtung, das Spiel auszutragen. Als höhere Gewalt ist ein durch andere Sportzweige zur Zeit des Wettspieles besetzter Platz dann anzusehen, falls dies ohne Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit der Eishockeyabteilung des platzbeschaffenden Vereines erfolgte. In einem solchen Fall sowie bei mangelhafter, jedoch in kurzer Zeit wiederherstellbarer Eisfläche darf sich der Gegner auch bei geringfügiger Überschreitung der Wartezeit nicht weigern, zum Spiel anzutreten.
Bei Verbandsspielen werden die Folgen des Nichtantretens durch die diesbezüglichen Ausschreibungsbestimmungen festgelegt. In allen anderen Fällen bedingt "Nichtantreten" die bereits festgelegte Verpflichtung zum Schadenersatz, wobei jedoch nur jene Mannschaft diesen Ersatz in Anspruch nehmen darf, welche selbst angetreten war.
Falls ein Spiel nicht durch einen Verbandsschiedsrichter geleitet wurde, erwächst dem platzwahlberechtigen, bzw. gastgebenden Verein die Verpflichtung für die ordnungsgemäße Ausfüllung des Spielberichtes und dessen Einsendung an den Verband innerhalb 24 Stunden nach dem Spiel. Auch bei Nichtaustragung des Wettspieles aus welchem Grund immer ist ein Bericht einzusenden. Nichteinsendung des Berichtes bedingt nebst Bestrafung die Einhebung der zehnfachen Spielgebühr für das Wettspiel.
Die vom Verband festgelegten Schiedsrichtergebühren, ferner Spesenersätze an Verbandsfunktionäre anläßlich der Austragung von Wettspielen u. dgl. m. dürfen niemals an die Funktionäre direkt zur Auszahlung gelangen, sonden sind stets unverzüglich an den Verband abzuführen. Zur Deckung der Kosten der Schiedsrichterentsendung werden vom Verbande Spielgebühren eingehoben. Ferner ist vom Bruttobetrag der Einnahmen bei Wettspielen an den Verband eine Abgabe zu leisten (siehe Anhang zu den Spielvorschriften). In allen in vorstehenden Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstande des Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes das ausschließliche und unanfechtbare Recht der Entscheidung und Auslegung zu. Änderungen können nur vom Vorstand beschlossen werden und treten frühestens zwei Wochen nach Verlautbarung in Kraft.
Der Anhang zu den Spielgebühren für die Saison 1928/29 ist hier nicht mit aufgeführt.
Meisterschaftsausschreibung des Österreichischen EishockeyverbandesA. Allgemeine Bestimmungen
Der Österreichische Eis-Hockey Verband schreibt eine "Meisterschaft von Oesterreich" im kanadischen Eishockey aus, an welcher alle Verbandsvereine mit einer oder mehreren Mannschaften teilnahmsberechtigt sind. Der Vorstand des OeEHV ist jeoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angabe von Gründen nicht zur Meisterschaft zuzulassen. Vereine, welche an der Meisterschaft teilnehmen, sind verpflichtet, ihre stärkste Mannschaft antreten zu lassen.
Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des Oesterreichischen Eis-Hockey Verbandes auszutragen und dürfen nur von Verbandsschiedsrichtern geleitet werden (Ausnahme § 6). Die vom Verband entsendeten Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden (siehe § 6).
Die Vereine werden in Klassen und innerhalb derselben in Gruppen von höchstens sechs Vereien eingeteilt. Innerhalb jeder Gruppe spielt jeder Verein einmal gegen jeden anderen der selben Gruppe. Die Meisterschaft wird nur in zwei Klassen ausgetragen. Sieger einer Gruppe ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt. Ein Sieg zählt zwei, ein unentschiedenes Spiel einen Punkt. Haben zwei Vereine einer Gruppe gleiche Punktzahl, entscheidet die größere Anzahl der Siege; ist diese gleich, ist das bessere Torverhältnis; bei gleichem Torverhältnis die Anzahl der geschossenen Tore maßgebend. Als Torverhältnis ist der größere Zahlenwert des Quotienten "Anzahl der geschossenen Tore, gebrochen durch Anzahl der erhaltenen Tore" anzusehen. Die Platzwahl wird nach Nennschluß durch das Los bestimmt, doch kann ein Verein der Platzwahl verlustig gehen (siehe § 14).
Nennungen sind unter Beischluss des Nenngeldes und unter Einhaltung der Nennungsfrist schriftlich an den OeEHV zu richten. Nachnennungen werden nicht berücksichtigt.
Die Wettspieltermine werden durch den Verband festgesetzt, den Vereinen ist jedoch freigestellt, die Spiele auch schon vor dem festgesetzen Termin auszutragen. Das Recht der Terminfestsetzung steht dann dem platzwahlberechtigten Verein zu.
Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen ode erkrankt der amtierende plötzlich, so ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, so entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der besetzte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginns (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, so haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so daß dieser in der zehnten Minute de Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Spiele bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen mußte; solche Spiele können bei Nichterscheinen des besetzten und fehlen jeden anderen Verbandsschiedsrichters auch nach Einigung der beiden Vereine durch einen Nichtverbandsschiedsrichter geleitet werden.
Die Meisterschaftsspiele dürfen nicht vor acht Uhr und nicht nach 21 Uhr 30 beginnen. Bei Wettspielen zwischen zwei Vereinen mit dem Sitze an verschiedenen Orten ist der Wettspielbeginn derart festzulegen, daß der reisende Verein seinen Heimatort nicht vor 7 Uhr 30 verlassen und dort nicht nach Mitternacht eintreffen muß.
Die in den Gruppen an erster Stelle placierten Vereine erhalten den Titel "Gruppensieger . Klasse 19..". Insolange kein Verein aus den Bundesländern (mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich) an der Meisterschaft teilnimmt, kämpfen um die Meisterschaft von Oesterreich die Gruppensieger der ersten Klasse gemäß § 3. Der Sieger dieses Bewerbes erhält den Titel "Meister von Oesterreich 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, für Spieler, welche mindestens an der Hälfte der Meisterschaft teilgenommen haben, gegen Ersatz der Kosten, weitere Ehrenzeichen vom Verbande anzusprechen.
Aus jeder Gruppe der II. Klasse steigt der erstplacierte Verein in die I. Klasse auf, aus jeder Gruppe der I. Klasse der letztplacierte Verein in die II. Klasse ab. Die Placierung ergibt sich aus dem Endstand der letztausgetragenden Meisterschaft. Scheidet ein Verein einer Gruppe der I. Klasse aus dem Wettbewerb aus, unterbleibt ein Abstieg aus dieser Gruppe. Eine Erhöhung der Teilnehmer einer Gruppe über sechs Vereine kann erst ein Jahr nach Beschlußfassung in Kraft treten. Die Einteilung in die Gruppen der I. und II. Klasse wird vom Verbande vorgenommen, gegen dessen Entscheidung kein Einspruch erhoben werden kann. Bei Einteilung der Vereine in die Gruppen ihrer Klasse ist darauf zu achten, daß Vereine gleicher Spielstärke nicht in dieselbe Gruppe eingeteilt werden dürfen. Richtungsgebend für die Spielstärke ist die Placierung in den Gruppen der abgelaufenen Meisterschaft. Ein Austausch der Zusammensetzung der Gruppen ist anzustreben. Die auf- und absteigenden Vereine sind in die Gruppen durch Los einzuteilen.
Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Torverhältnisse sind insbesonders die Spiele in folgenden Fällen zu beglaubigen:
Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, verliert sie die Punkte. Ist das Spielfeld durch eine andere Spieldisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung am Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes gefällt hat.
An Meisterschaftsspielen dürfen nur solche Spieler teilnehmen, welche beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind und in einem Orte Oesterreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Oesterreichische Staatsbürgerschaft ist nicht Bedingung. Spieler, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen an Meisterschaftsspielen (ausgenommen Jugendkonkurrenzen) nicht teilnehmen. Hat ein Spieler für irgend einen Verein an der Meisterschaft teilgenommen, darf er für keinen anderen Verein in der laufenden Meisterschaft tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind für einen Verein im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten Spieles die Spielberechtigung für den Verein besaßen. Ferner darf bei Austragung einer restlichen Spielzeit nur die gleiche Spieleranzahl antreten, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand.
Meisterschaftspiele "unter Protest" können nicht ausgetragen werden. Erhebt ein Verein vor dem Spiel beim Schiedsrichter einen Protest, hat der Schiedsrichter nach seinen Bestimmungen zu entscheiden, ob der Protest zu Recht besteht oder abzuweisen ist. Kann der Schiedsrichter vor Anpfiff nicht entscheiden, ob dem Protestierenden rechtzugeben ist, dann darf er das Spiel nicht leiten, aber auch der Verein darf keinerlei Spiel gegen den betreffenden Gegner austragen, widrigenfalls er sich des Protestrechtes begibt. Der Protest wird vom Verbande entschieden, wurde er zu Unrecht eingebracht, dann wird der Verein so behandelt, als ob er nicht angetreten wäre. Alle Proteste sind vor Spielbeginn auf dem Berichte des Schiedsrichters zu vermerken und vom protestierenden Verein zu unterfertigen (Mannschaftsführer oder Sektionsleiter).
Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine noch ausstehenden Spiele gemäß § 10, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein seine Zugehörigkeit zur I. Klasse (unbeschadet seiner Placierung); ein zweitklassiger Verein wird für die Dauer eine Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen. Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und verlangt der Gegner statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom Verbande festgesetzen Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Der Verein ist bis zur Austragung dieses Spieles suspendiert; wird das Spiel bis zu einem festgesetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als aus der Meisterschaft ausgeschieden. Für disqualifiezierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles durch den Verband, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.
Die Aufstellung eines Spielers, welcher nicht versichert oder nicht herzuntersucht ist oder eines Juniors unter 16 Jahren zieht keinen Punktverlust (§ 10, f,g), sondern lediglich Bestrafung nach sich. Tritt eine Mannschaft vor Spielschluß ab oder wird das Spiel aus Verschulden einer Mannschaft oder eines Vereines abgebrochen, so sind alle Spieler der schuldtragenden Mannschaft bis zu ihrem Erscheinen vor dem Verbande suspendiert.
Für die Meisterschaften der II und aller folgenden Mannschaften eines Vereines ist die Klassenzuteilung seiner ersten Mannschaft richtungsgebend, aber nicht ausschließlich bestimmend. Eine Beschränkung der Spielberechtigung von Spielern für Reservemannschaften mit Ausnahme § 12 (Meldebestimmungen, Alter usw.) besteht nicht, doch sollen Spieler der ersten Kampfmannschaft eines Vereines in Spielen der Ersatzmannschaften nicht aufgestellt werden. Titel und Preise für die Sieger in den Reservemeisterschaften werden nicht vergeben.
In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
Die unter "B" dann aufgeführten Sonderbestimmungen für die Saison 1928/29 sind hier nicht aufgeführt, da in diesem Artikel nur die allgemein gültigen Statuten aufgeführt sind.
Vorschriften über die An- und Abmeldungen von Spielern
Beim OeEHV ist als Spieler jeder Verbandsangehörige eines Mitgliedes des OeEHV anzumelden, der an eishockeysportlichen Übungen seines Vereines als Amateur teilnimmt.
Die Anmeldung hat mittels des vom Verbande aufgelegten Anmeldescheines zu erfolgen. Der Anmeldeschein ist in allen Teilen leserlich mit Tinte auszufüllen und vom Spieler und von einem dem OeEHV als zeichnungsberechtigt bekanntgegebenen Vereinsfunktionär eigenhändig zu unterzeichnen. Der Anmeldeschein ist gemeinsam mit einem deutlichem Lichtbild des Spielers in der Größe von 6 x 9 Zentimeter, auf welchem der Kopf des Spielers von vorne gesehen in ungefähr Daumennagelgröße abgebildet sein soll, sowie dem Nachweis der erfolgten Versicherung gegen Sportunfall (nach besonderen Vorschriften) an den OeEHV einzusenden. Bei Jugendlichen (s.d.) ist außerdem ein amtlicher Herzbefund, der nicht älter als drei Monate sein darf. beizuschließen. Anmeldungen, die diesen Anforderungen nicht zur Gänze entsprechen, werden nicht zur Kenntnis genommen und den Vereinen zurückgestellt.
Ein Spieler kann nur für einen Verein beim Verbande gemeldet sein. Spieler, die bereits einmal für einen Verbandsverein gemeldet waren, können von einem anderen Verein erst dann gemeldet werden, bis der neue Verein durch Vorlage der "Abmeldebestätigung" durch den Spieler den Nachweis in Händen hat, daß der Spieler von seinem früheren Verein abgemeldet wurde.
Die Meldegruppe des Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungsausschusses im OeEHV prüft die Zulässigkeit der Anmeldung und stellt den Anmeldegegenschein nebst Abmeldeschein und Abmeldebestätigung sowie den Spielerpass nach Unterfertigung und Datierung mit dem Tage der Durchführung der Anmeldung an den anmeldenden Verein zurück. Der Spieler ist erst nach Eintreffen des Anmeldegegenscheines und Spielerpasses bezw. nach Ablauf der Schutzfrist (s.d.), jedoch unter Berücksichtigung etwaiger Sonderbestimmungen (Meisterschaftsausschreibung u.a.m.) für seinen Verein spielberechtigt. (Ausnahme: dringliche Anmeldung)
Den Vereinen ist es gestattet, in dringenden Fällen, jedoch nicht öfter als dreimal in einem Verbandsjahre, eine Anmeldung als "dringlich" durchführen zu lassen. Solche Anmeldungen sind in gleicher Weise wie die gewöhnlichen an einen vom Verbande bestimmten Funktionär des MOBA zu übergeben, der nach Prüfung der Anmeldungsbedingungen sofort an Stelle des Anmeldegegenscheines und des Spielerpasses eine Bescheinigung über die Spielberechtgung mit höchstens achttägiger Gültikeit ausfolgt. Die Verantwortung für die Folgen einer etwaigen Nichtzulässigkeit der Anmeldung wegen Doppelmeldung, Schutzfrist u.dgl. trägt in solchen dringlichen Fällen stets der anmeldende Verein.
Mit der vollzogenen Anmeldung gehen sämtliche Rechte und Pflichten eines Vereines gegenüber dem Spieler, die einer Regelung durch den OeEHV unterliegen, auf den anmeldenden Verein über. Insbesondere hat der Verein das Recht der Abmeldung und Freigabe, bezw. Nichtfreigabe aller für ihn ordnungsgemäß gemeldeten Spieler, aber auch die Verpflichtung für sportliche Erziehung und Aufrechterhaltung der Sportdisziplin sowie nach besten Kräften für sportlichen Wettspielverkehr zu sorgen. Er haftet ferner für die richtige und zeitgerechte Bezahlung aller Verbandsgebühren, welche per Kopf der gemeldeten Spieler zur Vorschreibung gelangen.
Jeder für einen Verbandsverein gemeldete Spieler, der in einer der Vorschriften seines Vereines entsprechenden Form um seine Abmeldung beim Verbande ersucht oder durch Austritt ode Ausschluß aus seinem Vereine seiner Vereinszugehörigkeit verlustig wird, ist beim OeEHV längstens innerhalb acht Tage nach Eintreffen seiner Abmeldung bei seinem Verein von diesem beim Verbande abzumelden. Erfolgt die Abmeldung zwischen dem 1. Dezember des einem und 31. März des darauffolgenden Jahres (Schutzfrist) hat der Verein und der Verband das Recht, die Freigabe, das ist die Zulässigkeit der sofortigen Spielberechtigung für einen anderen Verein ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Erfolgt die Abmeldung jedoch während der Zeit vom 1. April bis 30. November, so steht dieses Recht dem Vereine und Verbande nur dann zu, wenn der Spieler innerhalb dieser Frist vor seiner Abmeldung bereits in einem Wettspiele für den abmeldenden Verein tätig war.
Bei einer Abmeldung ist der Abmeldeschein mit dem Datum der Absendung desselben an den Verband zu versehen, der Vermerk über Freigabe entsprechend auszufüllen und der in gleicher Weise wie bei der Anmeldung von einem Verbandsfunktionär gezeichnete Schein sowie der Spielerpass des abgemeldeten Spielers, gegebenen Falles nach Entnahme des Lichtbildes, innerhalb der vorstehend angegebenen Frist an den Verband zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Abmeldebestätigung auszufüllen und dem Spieler innerhalb der nämlichen Frist zuzustellen. Eine Unterlassung oder nicht fristgerechte Durchführung der Abmeldung durch den Verein ist strafbar und kann den Verlust des Freigaberechtes für den Verein nach sich ziehen.
Wird ein Spieler bei einer Abmeldung innerhalb der Schutzfrist, beziehungsweise bei Eintreffen der zulässigen Ausnahme von seinem Verein oder Verband nicht freigegeben, so kann er für einen anderen Verbandsverein zwar angemeldet werden, vor Ablauf der Schutzfrist für denselben jedoch in keinerlei Wettspielen tätig sein. Trotzdem hat dieser Verein bei einer neuerlichen Abmeldung gleichfalls das Recht der Nichtfreigabe, welches sich auch gegenüber dem ursprünglichen, nicht freigegebenen Verein auswirkt. Dagegen steht jedem Verein und dem Verband, der ursprünglich eine Freigabe verweigerte, das Recht der nachträglichen Erteilung derselben zu. Eine solche bedingt die sofortige Spielberechtigung des Spielers und ist dem Verband unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Ebenso sind alle nicht freigegebenen Spieler nach Ablauf der Schutzfrist, bei dauernder oder längerer, nicht nur durch Witterungsverhältnisse oder höherer Gewalt bedingter zeitweiliger Einstellung des Sportbetriebes ihres früheren Vereines, ferner bei dessen Ausscheiden aus dem Verband sofort für einen anderen Verein spielberechtigt.
Die Vorschriften über An- und Abmeldung von Spielern werden sinngemäß für die Bestimmungen für alle Verbandskonkurrenzen, durch die Amateurbestimmungen und durch das Disziplinarstrafrecht des OeEHV ergänzt. Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldevorschriften, das Recht, Zuwiderhandelnde zur Verantwortung zu ziehen sowie das ausschließliche Recht, dieselben auszulegen, kommt dem Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungsausschuß, das Recht, die Bestimmungen abzuändern, zu ergänzen oder aufzuheben, dem Vorstand des OeEHV nach Anhörung der beteiligten Stellen zu.
AmateurbestimmungenA. Amateurbestimmungen des Internationalen Eishockeyverbandes I. Als Amateur ist jeder Eishockeyspieler anzusehen, der niemals in irgendeinem Sportzweig zum Berufsspieler erklärt wurde. II. Als Berufsspieler ist jeder Eishockeyspieler anzusehen, der:
III. Dem Amateur ist es lediglich gestattet:
Die vorstehende Aufzählung der Befugnisse ist vollkommend erschöpfend. Selbst die zulässigen Zuwendungen dürfen nur durch einen Sportverband oder -verein erfolgen. IV. Über Ansuchen seines zuständigen Staatsverbandes für Eishockey kann die Amateureigenschaft jedem Berufsspieler wieder zuerkannt werden, der:
(Genehmigt durch Beschluß des Kongresses des Internationalen Eishockeyverbandes in Davos im Jänner 1926.) B. Ergänzende Amateurbestimmungen des Oesterreichischen Eishockeyverbandes Amateur ist, wer aus Liebe zum Sport und nicht aus eigennützigen Beweggründen einen Sport betreibt. Einem beim OeEHV gemeldeten Amateur ist gestattet:
Sämtliche Zahlungen und Leistungen an Spieler, die nach vorstehenden Bestimmungen zulässig sind, dürfen nur vom Verband oder vom Verein, dem der Spieler angehört, erfolgen. Deren Empfang ist in jedem Fall schriftlich zu bestätigen, der Verband kann jederzeit Einsichtnahme in die darauf Bezug habenden Aufzeichnungen verlangen. Ausnahmen von den Bestimmungen a), c) und g) können über Ansuchen des betreffenden Vereines nach vertraulicher Behandlung durch einen Sonderausschuß des OeEHV bewilligt werden. In allen Fällen, wo gegen die Bestimmung c) verstoßen werden könnte, ist vom Verein sofort eine Meldung an den Verband zu richten. Der Spieler ist in jedem Fall verpflichtet, dem Verein eine schriftliche Erklärung zu übermitteln, worin er die lediglich leihweise Überlassung der Spielbehelfe oder den Erhalt des Ersatzes für unbrauchbar gewordene Geräte bestätigt. Solche eine Erklärung ist ehestens dem Verband zur Einsichtnahme vorzulegen. (Genehmigt mit Vorstandsbeschluß vom 13. November 1924, ergänzt durch Vorstandsbeschlüsse aus den Jahren 1924 bis 1928.)
Statuten des Schiedsrichterkollegiums des OeEHV
offizielle Spielregeln des Österreichischen Eis-Hockey Verbandeshier liegen bisher keine Unterlagen vor
Bestimmungen für Spielerausweise (Entwurf)
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Diese Verbandsgesetze sind hier als Zitat angeführt und unterliegen daher nicht der Creativ Commons-Lizenz.
Einzelnachweise
- ↑ Der Eishockeysport vom 1. Februar 1929, 16. März 1929, 10. April 1929
- ↑ Der Eishockeysport 16. Dezember 1928
- ↑ Der Eishockeysport 16. November 1928
- ↑ Der Eishockeysport 16. Oktober und 1. November 1928
- ↑ Der Eishockeysport 1. November 1928
- ↑ Der Eishockeysport 12. Dezember 1925
- ↑ Der Eishockeysport 23. Oktober 1926
Quellenangaben
- Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport" der Jahrgänge 1925 bis 1938