Forst- und Jagdverwaltung in Königshof: Unterschied zwischen den Versionen

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== 1. Jänner 1751 Instruktionen der Herrschaft Königshof für den Jäger ==
Abt Robert Leeb vom Stift Heiligenkreuz beauftragt den Jäger, dass er in Unserem Herrschaftswald /:wie et mit Marksteinen begrenzt ist:/  den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Federvieh, auch anderes Wildbrät was Namen es haben mag, keines ausgenommen, hierher zur Herrschaftlichen Kanzlei in Königshof für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.<ref> Archiv [[Stift Heiligenkreuz]], Protocolle Königshof ab 1748</ref>   


== Jagd ==
* Ebenso wird ihm der gesamte Wald anvertraut, es ist ihm verboten einige Stamm Holz heimlich abzugeben, oder selbst zu behalten, darunter ist auch das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen, nur bei ausdrücklicher Genehmigung eines Pater Verwalters, ansonsten droht der Verlust des Dienstes.
* Er solle seinem Amt gemäß mit den herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streichen und öfters durchsuchen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde.


==== Christian Binder (1711-1769) ====
Herrschaftlicher Oberjäger in Steinbruch, von Seitz in Mähren gebürtig. Er heiratete am 4. Feber 1751 in der Kapelle zu Königshof Barbara Ullmannin, sie war herrschaftliche Köchin von [[Kaiserebersdorf|Ebersdorf]], beide Eltern Philipp und Anna Maria Ullmann bereits gestorben.
===== 1. Jänner 1751 Instruction des unsrigen Herrschafts-Jägers Christian Binder in dem Steinbruch wohnhaft =====
<ref> Archiv [[Stift Heiligenkreuz]], Protocolle Königshof ab 1748</ref>   
Es wird dem Herrschaftsjäger Christian Binder, als unserem haussessigen Untertanen in dem Heiligenkreuzer Steinbruch, unserer HerrschaftsWaldung /:wie es m. denen Marksteinen eingeschränket ist:/ hiermit mit Wissen und Willen Ihro Gnaden /:Titl:/ Herrn Herrn Abt Robert Leeb zum Heyl. Creutz u. St. Gotthardt; in Gnaden zwar anvertraut, das selber den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Föder (Federvieh), auch anderes Wildbräth was Nahmen es haben mag, keines ausgenommen, zur allhiesigen Königshoferischen Herrschaftlichen Canzley für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.
Ingleichen wird ihm die durchgehende Waldung gnädig anvertrauet, auf seinigen Fleiß und Treu, dergestalt, dass ihm verboten ohne ausdrücklichen Willen eines H. P. Verwalters einigen Stamm Holz bei also unfehlbaren Verlust des Dienstes heimlich abzugeben, oder ihm selbst eigen zu machen, unter welchem
ebenfalls das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen.


Er solle seinem Amt gemäß mit seinen Jungen oder herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streichen und öfters durchsuchen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde.
Es solle sich unser Herrschafts-Jäger mit den umliegenden Herrschafts Jägern friedlich verstehen, sollten Herrschaften in einen Widerspruch und Unwillen gelangen, oder wohl auch gar in eine Streitigkeit verfallen.


 
Es werde sich der herrschaftl. Jäger niemahlen bei unfehlbarem Verlust des
 Es solle sich unsriger Herrschafts-Jäger
m. den umliegenden Herrschafts Jä�gern friedlich auch ruhsam verstehen
u. aufführen, hochgedachte Herrschaf�ten in eine Contradiction (Widerspruch)
u. Unwillen gelangen, od. wohl auch
gar in eine müßfählige Streittigkeit
verfahlen.
 
Es werde sich der herrschaftl. Jäger nie�mahlen bey unfählbahrem Verlust des
Dienstes unterfangen,
Dienstes unterfangen,
gleich wie keines Stamm Holtz, also auch we�der geschlagenes Brennholtz, an denen
gleich wie keines Stamm Holtz, also auch weder geschlagenes Brennholz, an denen
Scheittern od. Bürdeln zu versilbern, sondern
Scheitern oder Bürdeln zu versilbern, sondern
hierüber ein Zettel v. einem H. Verwalter un�terschriebener Erwarthen v. allhiesiger
hierüber ein Zettel v. einem H. Verwalter unterschriebener Erwarten v. allhiesiger
Cantzley auß, zu deme einen Jäger
Canzlei auß, zu deme einen Jäger
nichts, außer Gnadt außgeworfenen zu
nichts, außer Gnadt außgeworfenen zu
dessen Unterhaltung, sondern alles u.
dessen Unterhaltung, sondern alles u.
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erscheinen, u. ist dessen ordi�näre MittagEssen bey der Köchin
erscheinen, u. ist dessen ordi�näre MittagEssen bey der Köchin
Tisch.
Tisch.
Es müssen die Gemarch alle 3 Jahr
 
in der Waldung durchsucht u. ab�gangen werden, allwo des Jägers ge�horsaml. Schuldigkeit sich Frielingszeit
hierüber bey P. Verwalter gebiehrents
anzumelden, damit gemelte nöthige
Disposition hierzu machen könne u. od.
aber selbst persöhnlich auf einem zu
bestimmendem Tag erscheinen, od.
aber einige herrschaftl. Beambte hierzu
abordern.
Es muß hinfüro zur größeren Si�cherheit alles geschlagenes Holtz an
Es muß hinfüro zur größeren Si�cherheit alles geschlagenes Holtz an
Scheiter u. Bürdeln aufgerichter v. all�hiesigem Hof-Kastner m. dem Jäger ab�gezehlet u. die Summa schriftlich H.P.
Scheiter u. Bürdeln aufgerichter v. all�hiesigem Hof-Kastner m. dem Jäger ab�gezehlet u. die Summa schriftlich H.P.
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Verwalter überreichet werden, u. zu Abfüh�rung deren Scheitern nacher Königshof so�wohl alß Münichhofen (Mönchhof) muß der
Verwalter überreichet werden, u. zu Abfüh�rung deren Scheitern nacher Königshof so�wohl alß Münichhofen (Mönchhof) muß der
Jäger auf beiden Orthen m. Rabisch versehen
Jäger auf beiden Orthen m. Rabisch versehen
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Die Wwe. Barbara ehel. Jäger Abt Franz.
Die Wwe. Barbara ehel. Jäger Abt Franz.


==== Christian Binder (1711-1769) ====
Herrschaftlicher Oberjäger in Steinbruch, von Seitz in Mähren gebürtig. Er heiratete am 4. Feber 1751 in der Kapelle zu Königshof Barbara Ullmannin, sie war herrschaftliche Köchin von [[Kaiserebersdorf|Ebersdorf]], beide Eltern Philipp und Anna Maria Ullmann bereits gestorben.


 
All diese Instruktionen wurden dem Herrschaftsjäger Christian Binder, als unserem in dem Steinbruch wohnhaften und haussessigen Untertanen in dem Heiligenkreuzer Steinbruch, eindringlich aufgetragen.
 
 


== 1912 verkaufte das Stift Heiligenkreuz das Gut Königshof an das Militär ==
== 1912 verkaufte das Stift Heiligenkreuz das Gut Königshof an das Militär ==
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