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== 1. Jänner 1751 Instruktionen der Herrschaft Königshof für den Jäger == | == 1. Jänner 1751 Instruktionen der Herrschaft Königshof für den Jäger == | ||
Abt Robert Leeb vom Stift Heiligenkreuz beauftragt den Jäger, dass er in Unserem Herrschaftswald /:wie et mit Marksteinen begrenzt ist:/ | Abt Robert Leeb vom Stift Heiligenkreuz beauftragt den Jäger<ref>Der Originaltext ist im Historischen Lexikon Kaisersteinbruch Band 1. zu lesen, hier eine Zusammenfassung.→Weblinks</ref>, dass er in Unserem Herrschaftswald /:wie et mit Marksteinen begrenzt ist:/ den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Federvieh, auch anderes Wildbrät was Namen es haben mag, keines ausgenommen, hierher zur Herrschaftlichen Kanzlei in Königshof für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.<ref> Archiv [[Stift Heiligenkreuz]], Protocolle Königshof ab 1748</ref> | ||
* Ebenso wird ihm der gesamte Wald anvertraut, es ist ihm verboten einige Stamm Holz heimlich abzugeben, oder selbst zu behalten, darunter ist auch das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen, nur bei ausdrücklicher Genehmigung eines Pater Verwalters, ansonsten droht der Verlust des Dienstes. | * Ebenso wird ihm der gesamte Wald anvertraut, es ist ihm verboten einige Stamm Holz heimlich abzugeben, oder selbst zu behalten, darunter ist auch das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen, nur bei ausdrücklicher Genehmigung eines Pater Verwalters, ansonsten droht der Verlust des Dienstes. | ||
* Er solle seinem Amt gemäß mit den herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch | * Er solle seinem Amt gemäß mit den herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streifen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde. | ||
* Es solle sich unser Herrschafts-Jäger mit den umliegenden Herrschafts–Jägern friedlich verstehen, auch wenn Herrschaften in eine Streitigkeit verfallen. | |||
* Es ist verboten ... ein Stamm Holtz, auch geschlagenes Brennholz in Scheitern oder Bürdeln zu versilbern, sondern mit einem Zettel, vom Verwalter unterschrieben, aufrichtig zu befördern, nicht allein an den Wildtbrath und Gehölz, auch am wilden Obst, etc. | |||
* Der herrschaftliche Jäger ist schuldig, den P. Verwalter über die Waldung und nähere Umstände wöchentlich zu benachrichtigen. Er hat alle Sonntäg und hohen Feiertäg, als Frauenfest, H. Bernardi, Kirchtag, Aller Heiligen, Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Fasching allhier zur Aufwartung zu erscheinen, und ist dessen ordinäre Mittagessen bei der Köchin Tisch. | |||
* Es muss alles geschlagene Holz vom allhiesigem Hof-Kastner mit dem Jäger abgezählet und die Summa schriftlich H.P. Verwalter überreichet werden, um alle Ungewissheit und Unordnung zu vermeiden. | |||
Entgegen obligirt sich eine gn. Herr�schaft dem, od. ihrigem Herrschaftl. Jäger | |||
jährlichen zu dessen Unterhalt zu reichen alß: | jährlichen zu dessen Unterhalt zu reichen alß: | ||
Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmer- zünß | Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmer- zünß |
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