Nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Eine ''nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung'' liegt nicht vor, wenn der Samenspender (biologische Vater) einer solchen ''Nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung'' nicht zugestimmt hat. Dann können die (Ehe-)Partner nicht rechtlich Eltern des z. B. aus der geschlechtlichen Vereinigung des Mannes mit der Frau entstehenden Kindes werden.
* Eine ''nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung'' liegt nicht vor, wenn der Samenspender (biologische Vater) einer solchen ''Nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung'' nicht zugestimmt hat. Dann können die (Ehe-)Partner nicht rechtlich Eltern des z. B. aus der geschlechtlichen Vereinigung des Mannes mit der Frau entstehenden Kindes werden.


Wer gegen das Verbot der Entgeltlichkeit bei der ''Nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung'' bzw. der ''medizinisch unterstützte Fortpflanzung'' verstößt, kann verwaltungsstrafrechtlich oder unter Umständen auch gerichtlich bestraft werden. Welche Folgen es jedoch für das Kind und die [[w:Elternschaft|Elternschaft]] hat, wenn z. B. dennoch ein entgeltliches Rechtsgeschäft im Rahmen einer ''Nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung'' vorliegt, jedoch alle Parteien keine Aufhebung der Vereinbarung wollen, ist im Gesetz nicht geregelt.
Wer gegen das Verbot der Entgeltlichkeit bei der ''Nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung'' bzw. der ''medizinisch unterstützte Fortpflanzung'' verstößt, kann verwaltungsstrafrechtlich oder unter Umständen auch gerichtlich bestraft werden. Welche Folgen es jedoch für das Kind und die [[w:Elternschaft|Elternschaft]] hat, wenn z. B. dennoch ein entgeltliches Rechtsgeschäft im Rahmen einer ''Nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung'' vorliegt, jedoch alle Parteien keine Aufhebung der Vereinbarung wollen, ist im Gesetz nicht geregelt. Ebenso nicht, ob der Samenspender nachträglich einer solchen ''Nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung'' zustimmen kann.


== Problematik ==
== Problematik ==
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