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== Abstammung == | == Abstammung == | ||
Um zu verhindern, dass der Samenspender (biologische Vater) rechtlich auch als Vater des Kindes angesehen wird (§ 144 Abs. 1 ABGB), müssen die Mutter des Kindes und der Samenspender (faktische Vater des Kindes) eine zumindest [[w:Schlüssiges Handeln|konkludente Vereinbarung]] darüber treffen. Die Vereinbarung ist, sofern diese z. B. schriftlich getroffen wird, völlig formfrei, kann also z. B. auch über den Austausch von [[w:WhatsApp|WhatsApp]]-Nachrichten oder per [[w:SMS|SMS]] etc. erfolgen. | Um zu verhindern, dass der Samenspender (biologische Vater) rechtlich auch als Vater des Kindes angesehen wird (§ 144 Abs. 1 ABGB), müssen die Mutter des Kindes, deren (Ehe-]Partner und der Samenspender (faktische Vater des Kindes) eine zumindest [[w:Schlüssiges Handeln|konkludente Vereinbarung]] darüber treffen. Die Vereinbarung ist, sofern diese z. B. schriftlich getroffen wird, völlig formfrei, kann also z. B. auch über den Austausch von [[w:WhatsApp|WhatsApp]]-Nachrichten oder per [[w:SMS|SMS]] etc. erfolgen. | ||
Gemäß § 154a Abs. 2 ABGB ist es ''ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und die zustimmende Person die Identität des Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten''. | Gemäß § 154a Abs. 2 ABGB ist es ''ratsam, aber nicht zwingend notwendig, dass die Mutter und die zustimmende Person die Identität des Samenspenders kennen und dass sie diese oder Informationen zur Identifizierbarkeit schriftlich festhalten''. |
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