Abfahrtsgeld aus Kaisersteinbruch: Unterschied zwischen den Versionen

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Untertanen der [[w:Schloss Königshof|Herrschaft Königshof]], die aus dem [[Kaisersteinbruch|Heiligenkreuzer Steinbruch]] abwanderten und/oder Geldbeträge ausführten, mussten ein '''[[w:Abschoss|Abfahrtsgeld]]''' bezahlen. Dies wird in einigen Aufzeichnungen der herrschaftlichen Einnahmen in Königshof dokumentiert.<ref>Archiv [[Mosonmagyaróvár]]: ''Wahrhafter Auszug aus denen alten Rechnungen, wegen der von uralten Zeiten her ...''</ref><ref>Zu lesen in: Helmuth Furch, ''Historisches Lexikon Kaisersteinbruch, Abfahrtsgeld'', 1. Band, Kaisersteinbruch 2002.</ref> Die folgende Tabelle gibt Überblick über die Größenordnung der Beträge, welche für das Wegsiedeln aus dem Gebiet zu entrichten waren und die dokumentiert, dass das Abfahrtsgeld ein nicht geringes Hindernis sein konnte, den Einflussbereich der jeweiligen [[w:Grundherrschaft|Grundherrschaft]] zu verlassen.
Untertanen der [[w:Schloss Königshof|Herrschaft Königshof]], die aus dem [[Kaisersteinbruch|Heiligenkreuzer Steinbruch]] abwanderten und/oder Geldbeträge ausführten, mussten ein '''[[w:Abschoss#Der Abschoss als Abfahrtsgeld|Abfahrtsgeld]]''' bezahlen. Dies wird in einigen Aufzeichnungen der herrschaftlichen Einnahmen in Königshof dokumentiert.<ref>Archiv [[Mosonmagyaróvár]]: ''Wahrhafter Auszug aus denen alten Rechnungen, wegen der von uralten Zeiten her ...''</ref><ref>Zu lesen in: Helmuth Furch, ''Historisches Lexikon Kaisersteinbruch, Abfahrtsgeld'', 1. Band, Kaisersteinbruch 2002.</ref> Die folgende Tabelle gibt Überblick über die Größenordnung der Beträge, welche für das Wegsiedeln aus dem Gebiet zu entrichten waren und die dokumentiert, dass das Abfahrtsgeld ein nicht geringes Hindernis sein konnte, den Einflussbereich der jeweiligen [[w:Grundherrschaft|Grundherrschaft]] zu verlassen.


Die Einhebung von Abfahrtsgeldern wurde in Österreich erst durch Artikel 4 des [[w:Dezemberverfassung#Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger|Staatsgrundgesetzes 1867]] auf Fälle eingeschränkt, in denen dies auch bei Übersiedlungen in das jeweilige Gebiet vorkam.<ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=1867&page=423&size=45 Staatsgrundgesetz 1867] im österreichischen Reichsgesetzblatt.</ref> Die entsprechenden Formulierung ist heute noch Teil der österreichischen Rechtsordnung, wenn sie auch durch andere Normen weitestgehend überlagert (derogiert, gegenstandslos geworden) ist. Nach dem europäischen Recht des 21. Jahrhunderts gilt sie als Hindernis für die [[w:Freizügigkeit|Freizügigkeit]] der Person, die nicht nur nach Artikel 13 der [[w:Allgemeine Erklärung der Menschenrechte|Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte]] als [[w:Grundrecht|Grundrecht]] angesehen wird.
Die Einhebung von Abfahrtsgeldern wurde in Österreich erst durch Artikel 4 des [[w:Dezemberverfassung#Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger|Staatsgrundgesetzes 1867]] auf Fälle eingeschränkt, in denen dies auch bei Übersiedlungen in das jeweilige Gebiet vorkam.<ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=1867&page=423&size=45 Staatsgrundgesetz 1867] im österreichischen Reichsgesetzblatt.</ref> Die entsprechenden Formulierung ist heute noch Teil der österreichischen Rechtsordnung, wenn sie auch durch andere Normen weitestgehend überlagert (derogiert, gegenstandslos geworden) ist. Nach dem europäischen Recht des 21. Jahrhunderts gilt sie als Hindernis für die [[w:Freizügigkeit|Freizügigkeit]] der Person, die nicht nur nach Artikel 13 der [[w:Allgemeine Erklärung der Menschenrechte|Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte]] als [[w:Grundrecht|Grundrecht]] angesehen wird.

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