Benutzer:Ernst Heim/Zauberformel für Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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Wir ersuchen Sie, im Sinne dieses Bürgerbegehrens eine [https://www.oesterreich.gv.at/themen/transparenz_und_partizipation_in_der_demokratie/buergerbeteiligung/1/Seite.320450.html parlamentarische Petition] an den Präsidenten des Nationalrates zu richten.
Wir ersuchen Sie, im Sinne dieses Bürgerbegehrens eine [https://www.oesterreich.gv.at/themen/transparenz_und_partizipation_in_der_demokratie/buergerbeteiligung/1/Seite.320450.html parlamentarische Petition] an den Präsidenten des Nationalrates zu richten.


== Geschäftsordnung ==
Zur erforderlichen Anpassung der [https://www.parlament.gv.at/verstehen/nationalrat/rechtsgrundlagen/GOGNR/ Geschäftsordnung des Nationalrates] schlagen wir vor:
Zur erforderlichen Anpassung der [https://www.parlament.gv.at/verstehen/nationalrat/rechtsgrundlagen/GOGNR/ Geschäftsordnung des Nationalrates] schlagen wir vor:


§ 5 [Wahl der Präsidenten, Schriftführer und Ordner] (Bestand)
§ 5 [Wahl der Präsidenten, Schriftführer und Ordner] (Bestand)
::(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.
:(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.
::(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.
:(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.
::(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.
:(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.
 
§ 5a [Anzahl, fraktionelle Zuordnung der Bundesminister und anzuwendendes Verfahren] (neu)
§ 5a [Anzahl, fraktionelle Zuordnung der Bundesminister und anzuwendendes Verfahren] (neu)
::(1) Der Nationalrat legt die Anzahl der zu wählenden Bundesminister fest.
:(1) Der Nationalrat legt die Anzahl der zu wählenden Bundesminister fest.
::(2) Der Nationalrat legt das Verfahren zur fraktionellen Zuordnung der Bundesminister fest. Zur Wahl stehen:
:(2) Der Nationalrat legt das Verfahren zur fraktionellen Zuordnung der Bundesminister fest. Zur Wahl stehen:
:::a. das [[w:D'Hondt-Verfahren|D'Hondt-Verfahren]]
::a. das [[w:D'Hondt-Verfahren|D'Hondt-Verfahren]]
:::b. die spezifischen a:b:c:d-Verfahren *)
::b. die spezifischen a:b:c:d-Verfahren *)
 
§ 5b [Wahl der Bundesminister] (neu)
:(1) Der Präsident des Nationalrates leitet die Wahl der Bundesminister.
:(2) Die gemäss gewähltem Verfahren berechtigten Parteien nominieren ihre Kandidaten.
:(3) Die Bundesminister sind einzeln zu wählen.
:(4) Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, entscheidet die Stichwahl der zwei erstgereihten Kandidaten.
:(5) Der Vorgang ist so lange zu wiederholen, bis alle Bundesminister gewählt sind.
 
§ 5c [Wahl des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers] (neu)
:(1) Der Präsident des Nationalrates leitet die Wahl von Bundeskanzler und Vizekanzler.
:(2) Die drei mandatsstärksten Parteien nominieren ihre Kandidaten aus dem Kreis der gewählten Bundesminister.
:(3) Erreicht kein Kandidat die einfache Mehrheit, entscheidet die Stichwahl der zwei erstgereihten Kandidaten.
 
§ 5d [Konstituierung der neuen Bundesregierung] (neu)
:(1) Der Präsident des Nationalrates meldet die gewählten Mitglieder der Bundesregierung dem Bundespräsidenten.
:(2) Der Präsident des Nationalrates ersucht den Bundespräsidenten, die Bundesregierung anzugeloben.
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