Alpenländerpokal des OeEHV 1932/33: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 29: | Zeile 29: | ||
=Auschreibung des Alpenländerpokales des OeEHV= | |||
§ 1 Teilnehmer, Nennung | § 1 Teilnehmer, Nennung | ||
:Zur Teilnahme an dem Bewerbe um den Alpenländerpokal sind alle Vereine verpflichtet, die in der 1. Klasse der Provinzmeisterschaft spielen. Die Nennung zur Provinzmeisterschaft gilt automatisch auch für diesen Pokalbewerb, doch ist ein separates Nenngeld von S 10,-- beizubringen. | :Zur Teilnahme an dem Bewerbe um den Alpenländerpokal sind alle Vereine verpflichtet, die in der 1. Klasse der Provinzmeisterschaft spielen. Die Nennung zur Provinzmeisterschaft gilt automatisch auch für diesen Pokalbewerb, doch ist ein separates Nenngeld von S 10,-- beizubringen. | ||
Zeile 47: | Zeile 50: | ||
§ 5 Absagen, Tauwettereinbruch | § 5 Absagen, Tauwettereinbruch | ||
:Hinsichtlich der Absagen | :Hinsichtlich der Absagen finden die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft sinngemäße Anwendung. Eine Absage für das Meisterschafsspiel gilt automatisch auf für das Spiel um den Alpenländerpokal. Bezüglich eines Tauwettereinbruches bzw. besonderen Schneefalles gelten die Bestimmungen der Provinzmeisteschaft § 34, zweiter Absatz. | ||
:Kann während der Anwesenheit einer zur Austragung der Spiele um die Provinzmeisterschaft und den Alpenländerpokal eingetroffenen Mannschaft nur ein Spiel ausgetragen werden, gilt dieses Spiel auf jeden Fall als Meisterschaftsspiel, selbst falls die Vereine eine andere Vereinbarung getroffen haben sollten. Zur Entschädigung des gastgebenden Vereines, dem die Veranstaltung eines Spieles verloren ging, ist der Gastverein verpflichtet, möglichst in derselben Eissaison auf dem vom geschädigten Verein gewählten Platze anzutreten und das Spiel um den Alpenländerpokal auszutragen. Über Verlangen des Gastgebers ist der reisende Verein verpflichtet, am folgenden Tage, wenn die Witterung es zulässt, noch ein weiteres Spiel, ein Freundschafsspiel auszutragen. Der gastgebende Verein hat dem reisenden, dem für dieses bzw. diese Spiele freien Aufenthalt (siehe Bestimmungen Provinzmeisterschaft) und den Ersatz der halben Fahrtkosten (siehe Bestimmungen Provinzmeisterschaft) zu gewähren. Der gastgebende platzwahlberechtigte Verein hat das Recht dieses Nachtragsspiel um den Alpenländerpokal unter Verzicht auf die Punkte abzusagen und hat sich in diesem Falle an die in der Provinzmeisterschaft § 32, zweiter Absatz, festgelegten Bestimmungen zu halten. Auch der reisende, nicht platzberechtigte Verein ist berechtigt, dieses Nachtragsspiel unter Verzicht auf die Punkte längstens 5 Tage vor dem Spiel abzusagen, ist jedoch in diesem Falle verpflichtet, seinem Gegner, der ja zu Schaden kam, einen Betrag zu bezahlen, der den halben Fahrtkosten (siehe die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft, aber in diesem Falle ist jedenfalls Personenzug als Berechnungsgrundlage anzunehmen) entspricht. | |||
§ 6 Weitere Bestimmungen | |||
:Im Übrigen gelten alle einschlägigen Bestimmungen der Provinzmeisterschaft, wie Rechte und Pflichten der Platzwahl, Beglaubigung von Wettspielen, Rücktritt vom Bewerbe usw. auch für diesen Bewerb und sind, soweit sie durch vorstehende Bestimmungen nicht abgeändert wurden, sinngemäß anzuwenden. | |||
:In allen in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulagen.<ref>Der Eishockeysport 26. November 1932</ref> | |||
Version vom 27. Juni 2017, 21:31 Uhr
Der Alpenländerpokal des OeEHV 1932/33 wurde erstmalig in dieser Saison ausgetragen.
Geschichte
- 1930 trat man aus der Provinz an den österreichischen Eishockeyverband (OeEHV) heran und bat um die Einrichtung eines Alpenpokals. Man entschloss sich im Verband, der Austragung eines Alpenländerpokals als Wanderpreis zuzustimmen. Die Austragung sollte an drei aufeinander folgenden Tagen an einem Ort stattfinden[1] Der mit der Austragung beauftragte Klagenfurter Athletiksport Club trat von der Aufgabe zurück und es wurde der Deutsche Sportverein Leoben mit der Durchführung beauftragt. Auch dieser trat im Dezember 1930 von dem Auftrag zur Organisation von Alpenländerpokalspielen zurück. Daraufhin erklärte der Verband, in dieser Saison in diesem Bereich nicht mehr tätig zu werden.
- Eine Arbeitsgruppe innerhalb des OeEHV hatte für die Saison 1932/33 einen Vorschlag für die Erneuerung der Eishockey-Meisterschaften erarbeitet. Die schon zur Zeit der K.u.K.-Monarchie eingeführte Wiener Eishockey-Meisterschaft wurde wieder ins Leben gerufen. Hinzu kam die lange gefordert Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft. Die Sieger spielten dann gegeneinander um die Eishockey-Meisterschaft von Österreich. Im Rahmen dieser Neuordnung wurde auch der lange schon geforderte Alpenländerpokal in die neuen Aktivitäten des Verbandes aufgenommen.
Alpenländerpokal des OeEHV 1932/33
Die Teilnahme an diesem Pokal war eine Pflicht für alle Mannschaften, die in der 1. Klasse der Österreichischen Eishockey-Provinz-Meisterschaft spielten. Spielte man in der 1. Klasse, so brauchte nur noch das zusätzliche Nenngeld für den Alpenländerpokal an den Verband gezahlt werden. Es handelte sich um einen Wanderpokal. Jede Mannschaft musste zweimal gegen seine Gegner antreten. Die Wertung der Spiele erfolgte nach den Regeln der Provinz-Meisterschaft. Die Spiele hatten einen Tag nach den Meisterschaftsspielen stattzufinden[2].
Platz | Verein | Spiele | Siege | unent. | verl. | Torverh. | Punkte |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Innsbrucker EV | 4 | 2 | 1 | 1 | 5:3 | 5 |
2 | Deutscher Sportverein Leoben | 4 | 2 | 2 | 1 | 5:6 | 4 |
3 | Klagenfurter Athletiksport Club | 4 | 2 | 1 | 2 | 7:8 | 3 |
- Sieger Alpenländerpokal des OeEHV 1932/33: Innsbrucker Eislauf Verein
Auschreibung des Alpenländerpokales des OeEHV
§ 1 Teilnehmer, Nennung
- Zur Teilnahme an dem Bewerbe um den Alpenländerpokal sind alle Vereine verpflichtet, die in der 1. Klasse der Provinzmeisterschaft spielen. Die Nennung zur Provinzmeisterschaft gilt automatisch auch für diesen Pokalbewerb, doch ist ein separates Nenngeld von S 10,-- beizubringen.
§ 2 Austragungsort, Wertung
- Jeder teilnehmende Verein spielt zweimal gegen jeden anderen. Die Wertung erfolgt nach Punkten in der gleichen Weise, wie in § 26 der Provinzmeisterschaft ausgeführt. Der Sieger erhält den Pokal für das betreffende Verbandsjahr in Verwahrung, hat ihn jedoch vor dem nächsten Verbandstag dem Verbande wieder zu übergeben. Der Pokal geht in den endgültigen Besitz desjenigen Vereines über, der den Pokal zum dritten Mal gewonnen hat.
- Jedes Jahr erhält der Sieger 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden könnten, die mindestens an der Hälfte der Pokalspiel teilgenommen haben.
§ 3 Wettspieltermine, Platzwahl, Entschädigungen
- Der Wettspieltermin für das Spiel um den Alpenländerpokal ist der Tag nach dem Meisterschaftsspiel der jeweiligen Gegner. Die Platzwahl hat jener Verein, der sie im Meisterschaftsspiel des vorhergehenden Tages hatte. Der Platzwahlberechtigte Verein hat der Gastmannschaft freien Aufenthalt für 11 Mann im Rahmen der Bestimmungen der Provinzmeisterschaft für einen weiteren Tag zu gewähren.
- Die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft § 31, zweiter, dritter und fünfter Absatz, finden bei diesem Bewerb sinngemäße Anwendung.
§ 4 Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht
- Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes auszutragen.
- Als Schiedsrichter soll in erster Linie der vom Verband bestimmte Schiedsrichter des am Vortage abgehaltenen Meisterschaftspieles beider Vereine amtieren. Hat am Vortag kein Verbandsschiedsrichter amtiert, kann der Schiedsrichter des Vortages aus irgendeinem Grund das Spiel nicht leiten, ist der bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen oder erkrankt der amtierende plötzlich, finden die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft § 33, letzter Absatz, sinngemäße Anwendung.
- Der Spielbericht ist vom Schiedsrichter in einem geschlossenem Umschlag den siegreich gebliebenen, bei unentschiedenen Spielen dem gastgebenden Verein, zu übergeben, der ihn bei sonstiger Ordnungsstrafe längstens innerhalb dreier Arbeitstage eingeschrieben dem Verband einzusenden hat.
§ 5 Absagen, Tauwettereinbruch
- Hinsichtlich der Absagen finden die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft sinngemäße Anwendung. Eine Absage für das Meisterschafsspiel gilt automatisch auf für das Spiel um den Alpenländerpokal. Bezüglich eines Tauwettereinbruches bzw. besonderen Schneefalles gelten die Bestimmungen der Provinzmeisteschaft § 34, zweiter Absatz.
- Kann während der Anwesenheit einer zur Austragung der Spiele um die Provinzmeisterschaft und den Alpenländerpokal eingetroffenen Mannschaft nur ein Spiel ausgetragen werden, gilt dieses Spiel auf jeden Fall als Meisterschaftsspiel, selbst falls die Vereine eine andere Vereinbarung getroffen haben sollten. Zur Entschädigung des gastgebenden Vereines, dem die Veranstaltung eines Spieles verloren ging, ist der Gastverein verpflichtet, möglichst in derselben Eissaison auf dem vom geschädigten Verein gewählten Platze anzutreten und das Spiel um den Alpenländerpokal auszutragen. Über Verlangen des Gastgebers ist der reisende Verein verpflichtet, am folgenden Tage, wenn die Witterung es zulässt, noch ein weiteres Spiel, ein Freundschafsspiel auszutragen. Der gastgebende Verein hat dem reisenden, dem für dieses bzw. diese Spiele freien Aufenthalt (siehe Bestimmungen Provinzmeisterschaft) und den Ersatz der halben Fahrtkosten (siehe Bestimmungen Provinzmeisterschaft) zu gewähren. Der gastgebende platzwahlberechtigte Verein hat das Recht dieses Nachtragsspiel um den Alpenländerpokal unter Verzicht auf die Punkte abzusagen und hat sich in diesem Falle an die in der Provinzmeisterschaft § 32, zweiter Absatz, festgelegten Bestimmungen zu halten. Auch der reisende, nicht platzberechtigte Verein ist berechtigt, dieses Nachtragsspiel unter Verzicht auf die Punkte längstens 5 Tage vor dem Spiel abzusagen, ist jedoch in diesem Falle verpflichtet, seinem Gegner, der ja zu Schaden kam, einen Betrag zu bezahlen, der den halben Fahrtkosten (siehe die Bestimmungen der Provinzmeisterschaft, aber in diesem Falle ist jedenfalls Personenzug als Berechnungsgrundlage anzunehmen) entspricht.
§ 6 Weitere Bestimmungen
- Im Übrigen gelten alle einschlägigen Bestimmungen der Provinzmeisterschaft, wie Rechte und Pflichten der Platzwahl, Beglaubigung von Wettspielen, Rücktritt vom Bewerbe usw. auch für diesen Bewerb und sind, soweit sie durch vorstehende Bestimmungen nicht abgeändert wurden, sinngemäß anzuwenden.
- In allen in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulagen.[3]
Einzelnachweise
Quellenangaben
- Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport" der Jahrgänge 1932/33 bis 1937/38
- SportTagblatt Wien der Jahrgänge 1932 bis 1938